Wenn Sie selber grenzüberschreitende Flüge durchführen, müssen Sie sich bei den Flugplätzen über die geltenden Zollbestimmungen bei den An- oder Abflügen erkundigen.
Laden Sie die offizielle App des BAZG herunter und verzollen Sie Ihre Waren ganz bequem vor dem Grenzübertritt. Mehr
Bei grenzüberschreitenden Flügen müssen die Landung und der Abflug grundsätzlich auf einem Zollflugplatz (Kategorien A – C) erfolgen. Waren, die Sie und Ihre Passagiere mitführten und allfällige Wartungs- oder Reparaturarbeiten müssen Sie anmelden und gegebenenfalls verzollen.
In gewissen Fällen ist die Landung und der Abflug auch auf einem Nichtzollflugplatz der Kategorie D (Flugplatz mit zugelassenem Verkehr) möglich.
Flugplätze, Zollkategorien und Kontaktadressen (PDF, 715 kB, 21.12.2023)(für Smartphones und Tablets wird die Adobe Reader App benötigt)
Bitte beachten Sie: Das Luftfahrzeug selber kann auch Zollformalitäten unterliegen. Informationen über die Verwendung von unverzollten Luftfahrzeugen finden Sie hier.
Landen auf einen Flugplatz der Kategorie D
Sie dürfen direkt einen Flugplatz der Kategorie D anfliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie wohnen in der Schweiz und fliegen mit einem Luftfahrzeug, das in der Schweiz verzollt ist ODER Sie sind im Ausland wohnhaft.
Wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind und ein unverzolltes Luftfahrzeug verwenden, müssen Sie zwingend auf einem Zollflugplatz (Kategorien A - C) landen.
- Sie und Ihre Passagiere führen nur Waren zum eigenen privaten Gebrauch innerhalb der Freimengen und der Wertfreigrenze oder Waren, die Sie und Ihre Passagiere rechtmässig mit QuickZoll verzollt haben, mit. Die Verzollung muss vor der Landung erfolgt sein.
- Sie haben Wartungs- und Reparaturarbeiten an einem inländischen Luftfahrzeug, das ausschliesslich für private Flüge genutzt wird, mit QuickZoll verzollt.
Die Verzollung mit QuickZoll muss vor der Landung erfolgt sein.
Bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten wird immer ein Gegenstand – das Luftfahrzeug – eingeführt. Wartungs- oder Reparaturarbeiten (inkl. montiertes Neumaterial) über 300 Franken sind deshalb immer mehrwertsteuerpflichtig, ohne Rücksicht darauf, ob sich im Luftfahrzeug eine oder mehrere Personen befinden. Siehe auch Anwendungsbeispiele der Wertfreigrenze bei mehreren Personen. Falls Sie Ihre Anmeldung via App vornehmen (siehe QuickZoll) und Waren für mehrere Personen anmelden, müssen Sie deshalb den entsprechenden Wert unter «Erfassen Sie hier nochmals jeden Gegenstand mit einem Wert von über CHF 300 netto» ein zweites Mal eingeben.
In QuickZoll müssen Sie die Rechnungsnummer angeben und die Rechnung für die Wartungs- oder Reparaturarbeiten hochladen. Liegt keine definitive Rechnung vor, müssen Sie einen Zollflugplatz (Kategorien A - C) benützen.
In den technischen Akten oder entsprechenden Dokumenten müssen Sie die Nummer der QuickZoll-Quittung vermerken. Lassen Sie sich zudem die Quittung mit E-Mail zusenden und bewahren Sie diese auf.
Zollerklärungen für grenzüberschreitende Flüge
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular muss je nach Bewilligungsbestimmung an den Flugplatzverantwortlichen oder an die Kontrollzollstelle übermittelt werden.
Einige Flugplätze haben eigene (elektronische) Formulare entwickelt, die vom BAZG anerkannt werden. Bitte informieren Sie sich bei den Betreiberinnen oder Betreibern der Flugplätze.