Ob Sie ein unverzolltes Luftfahrzeug in der Schweiz verwenden dürfen, hängt insbesondere davon ab, ob Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland haben und für welchen Zweck Sie das Luftfahrzeug verwenden.
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Luftfahrzeug benutzen. Dies gilt auch für gemietete oder ausgeliehene Luftfahrzeuge. Eine Spezialregelung für 12 grenzüberschreitende Hin- und Rückflüge pro Jahr ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Sie dürfen das unverzollte Luftfahrzeug für 12 grenzüberschreitende Hin- und Rückflüge pro Jahr verwenden. Das Luftfahrzeug darf höchstens 3 Tage in der Schweiz verbleiben.
Die Landung muss auf einem Zollflugplatz (Kategorie A – C) erfolgen.
Für die Veranlagung des unverzollten Luftfahrzeugs müssen Sie eine sogenannte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) beantragen. Für die Einfuhrabgaben müssen Sie ein Depot leisten.
Sie müssen jeden Grenzübertritt bei der Zollstelle bestätigen lassen.
Diese Bestimmungen gelten auch für Luftfahrzeuge, die im Ausland gemietet oder von Verwandten, Bekannten oder einem Flugverein im Ausland zum Gebrauch überlassen wurden.
Unter einer gewerblichen Verwendung versteht man eine Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Die Höhe des Entgelts ist nicht massgebend; eine Naturalleistung stellt ebenfalls ein Entgelt dar.
Sie dürfen das unverzollte Luftfahrzeug für 12 grenzüberschreitende Hin- und Rückflüge pro Jahr verwenden. Das Luftfahrzeug muss am Ende jeder Beförderung wiederausgeführt werden. Binnentransporte (Kabotage) sind untersagt.
Die Landung muss auf einem Zollflugplatz (Kategorie A – C) erfolgen.
Für die Veranlagung des unverzollten Luftfahrzeugs müssen Sie eine sogenannte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) beantragen. Für die Einfuhrabgaben müssen Sie ein Depot leisten.
Sie müssen jeden Grenzübertritt bei der Zollstelle bestätigen lassen.
Personen mit Wohnsitz im Ausland
Sie dürfen ein unverzolltes Luftfahrzeug nur während einer beschränkten Zeit in der Schweiz benutzen.
Sie dürfen das unverzollte Luftfahrzeug formlos (d. h. ohne Zollformalitäten) – jedoch höchstens 6 Monate innerhalb eines Jahres – in der Schweiz verwenden.
Landungen bei grenzüberschreitenden Flügen sind nur auf einem Zollflugplatz oder auf einem Flugplatz der Kategorie D (PDF, 715 kB, 21.12.2023) erlaubt.
Unter einer gewerblichen Verwendung versteht man eine Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Die Höhe des Entgelts ist nicht massgebend; eine Naturalleistung stellt ebenfalls ein Entgelt dar.
Sie dürfen das unverzollte Luftfahrzeug formlos (d. h. ohne Zollformalitäten) jedoch nur für grenzüberschreitende Flüge verwenden. Dazu muss das Luftfahrzeug am Ende jeder Beförderung wieder ausgeführt werden. Binnentransporte (Kabotage) sind untersagt.
Bei grenzüberschreitenden Flügen sind Landungen grundsätzlich nur auf einem Zollflugplatz (Kat. A - C) erlaubt.
Ausnahmen bestehen für einige Flugplätze der Kategorie D. Bitte setzen Sie sich mit der Betreiberin oder dem Betreiber des jeweiligen Flugplatzes in Verbindung, um zu erfahren, ob gewerbliche Flüge bewilligt sind.
Widerhandlungen
Wenn Sie unberechtigt ein unverzolltes Luftfahrzeug in der Schweiz benutzen oder Formalitäten nicht einhalten, müssen Sie die Einfuhrabgaben für das Luftfahrzeug (Zoll, Mehrwertsteuer) nachentrichten. Zudem müssen Sie mit der Einleitung eines Zollstrafverfahrens rechnen.