Pferde

Tiere der Pferdegattung


Definitive Einfuhr

Für zum endgültigen Verbleib in der Schweiz bestimmte Pferde aus Ländern der EU und Norwegen benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Handelsrechnung oder Kaufvertrag
  • Equidenpass

Bitte beachten Sie auch die veterinärrechtlichen Einfuhrbedingungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.

Die Einfuhrabgaben bestehen aus dem Einfuhrzoll und der Mehrwertsteuer (2,6 %). Der Einfuhrzoll wird pro Tier erhoben und beträgt für:

Reinrassige Zuchttiere und andere (Tarifnummer 0101.2110 und 0101.2991)  
mit Zollkontingentsanteil (Kontingentszollansatz KZA) 120.00 CHF
mit Zollkontingentsanteil (KZA) und im Rahmen des präferenziellen Zollkontingents Nr. 119 (nur Tarifnummer 0101.2991, mit Ursprungsnachweis) 0.00 CHF
Reinrassige Zuchttiere (Tarifnummer 0101.2190)  
ohne Zollkontingentsanteil (Ausserkontingentszollansatz AKZA) 3834.00 CHF
Andere (Tarifnummer 0101.2995, 0101.2996, 0101.2997)  
ohne Zollkontingentsanteil (Ausserkontingentszollansatz AKZA)  
mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,48 m 3834.00 CHF
mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,35 m, jedoch nicht mehr als 1,48 m 2250.00 CHF
mit einer Widerristhöhe von nicht mehr als 1,35 m 900.00 CHF

Die Zollkontingentsanteile (3822 Stück) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldung ("Windhund an der Grenze") zugeteilt. 

Die Freigabe der Zollkontingente erfolgt ab dem 01.01.2016 in zwei Tranchen:

1. Tranche:     1. Januar bis 31. Dezember              3000 Tiere
2. Tranche:     1. Oktober bis 31. Dezember            822 Tiere 

Den aktuellen Stand der Kontingente können Sie hier überprüfen.

Wird die erste Tranche vor dem 1. Oktober ausgeschöpft, ist die definitive Einfuhrveranlagung von Pferden zum Kontingentszollansatz erst wieder ab dem 1. Oktober möglich. Sind beide Tranchen vor dem 31. Dezember ausgeschöpft, ist die definitive Einfuhrveranlagung von Pferden zum Kontingentszollansatz erst wieder ab dem 1. Januar des Folgejahres möglich.

Haben Sie alle nötigen Informationen gefunden, dann...

  • können Sie Ihr Pferd elektronisch mit der passenden Applikation anmelden oder
  • durch eine Verzollungsagentur/Speditionsunternehmung anmelden lassen.

Vorübergehende Einfuhr

Definitive Ausfuhr

Für zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmte Pferde ist beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit eine Zollanmeldung für die Ausfuhr zu beantragen. In der Schweiz sind keine weiteren Formalitäten erforderlich und es werden keine Abgaben erhoben.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Ausfuhr über die Zollbestimmungen des Bestimmungslandes und eines allfälligen Transitlandes zu erkundigen. Diesbezügliche Auskünfte sind direkt bei den betroffenen Zollbehörden einzuholen.

Haben Sie alle nötigen Informationen gefunden, dann...

  • können Sie Ihr Pferd elektronisch mit der passenden Applikation anmelden oder
  • durch eine Verzollungsagentur/Speditionsunternehmung anmelden lassen.

Vorübergehende Ausfuhr

Informationen zum Thema vorübergehende Ausfuhr, Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV und Carnet ATA finden Sie unter Vorübergehende Ausfuhr von Pferden.

Die im Ausland entstandenen Kosten für Ausbildung, Training, Dressur, Decken, tierärztliche Behandlung etc. sind mehrwertsteuerpflichtig. Sie müssen diese Kosten bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz anmelden. Weitere Informationen finden Sie unter Mehrwertsteuer.

 

Kontakt

Öffnungszeiten + Adressen

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen

Tel.
+41 58 467 15 15

Montag bis Freitag
8:00 – 11:30 und 13:30 – 17:00 Uhr

Kontaktformular

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https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/tiere-und-pflanzen/pferde.html