Tierfutter und Streumittel

Als Tierfutter gelten Produkte, die für die Fütterung von Tieren verwendet werden und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind.

Bei Futter aus Tierprodukten bzw. Futter, das tierische Bestandteile enthält, beachten Sie zusätzlich die veterinärrechtlichen Bestimmungen:

Private Einfuhr im Reiseverkehr

Futter für Tiere können Sie im Reiseverkehr einführen, wenn Sie diese zum privaten Bedarf für ihre Haus- und Nutztiere verwenden. Es gilt die Wertfreigrenze von 300 Schweizerfranken pro anwesende Person und Tag: Warenwert bis CHF 300, mehrwertsteuerfrei.

Privater Bedarf: Die Verwendung des Futters ist für ein eigenes Tier oder wenige eigene Tiere bestimmt. Pensionsbetreiber von Pferden, Landwirte, Stallbetreiber etc. müssen Tierfutter bei einer zuständigen Zollstelle elektronisch zur Zollbehandlung anmelden.

Interneteinkauf, Post- und Kurierverkehr

Bestellen Sie Tierfutter im Internet oder erhalten Sie eine Sendung per Post oder Kurier? Es gelten die Vorschriften für Handelswaren. Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: Warenanmeldung - Tierfutter.

Die erwähnten Bestimmungen gelten auch für Streumittel (z. B. Stroh als Einstreu).

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/tiere-und-pflanzen/tierfutter-und-streumittel.html