Pflanzen und Pflanzenteile (inkl. Früchte, Gemüse und Schnittblumen)
Verbot des Inverkehrbringens gewisser invasiver gebietsfremder Pflanzen aus allen Staaten
Die Einfuhr bestimmter invasiver gebietsfremder Pflanzen ist ab dem 1. September 2024 aus allen Ländern verboten. Die vom Verbot betroffenen Pflanzen, darunter der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer, die chinesische Hanfpalme (Tessinerpalme) oder der Blauglockenbaum, werden in der Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911) aufgelistet.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht die Einfuhr in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt.
Nähere Informationen finden Sie in den Informationen des Bundesamtes für Umwelt.
Die Einfuhr bestimmter invasiver gebietsfremder Pflanzen - darunter der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer, die chinesische Hanfpalme (Tessinerpalme) oder der Blauglockenbaum - ist aus allen Staaten verboten. Nähere Informationen finden Sie in den Bestimmungen des Bundesamtes für Umwelt.
a) Einfuhr aus EU-Staaten1
Pflanzen (lebend oder als Pflanzenteile) sowie Blumenzwiebeln, Garten- oder Blumenerde unterliegen keinen Pflanzengesundheitsmassnahmen, sofern diese Waren für den persönlichen Gebrauch im Reiseverkehr eingeführt werden.
1 Im Pflanzengesundheitsbereich gelten die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseegebiete nicht als EU-Staaten.
b) Einfuhr aus anderen Staaten (Drittländer)
Pflanzen und frische (lebende) Pflanzenteile (z.B. Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Schnittgrün oder Samen), Waren aus bestimmten Hölzern sowie Erde sind entweder zur Einfuhr verboten oder bei der Einfuhr kontrollpflichtig und müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden.
Wer solche Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse einführen will, muss sich rechtzeitig vor der Einfuhr beim Bundesamt für Landwirtschaft über die geltenden Bestimmungen erkundigen.
Ausnahmen: Folgende Früchte können ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden:
Ananas (Ananas comosus), Banane (Musa), Datteln (Phoenix dactilifera), Durian (Durio zibethinus) und Kokosnuss (Cocos nucifera)
Rund 25 000 Pflanzenarten sind vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) erfasst und gelten weltweit als geschützt.
Die Einfuhr solcher Pflanzen oder deren Erzeugnisse ist entweder ganz verboten oder bewilligungspflichtig (z. B. Orchideen, Kakteen, gewisse Hölzer und Medizinalpflanzen, weitere Informationen finden Sie unter www.cites.ch
Auskünfte und allfällige Bewilligungen erteilt Ihnen das BLV