Pflanzen, Schnittblumen und Artenschutz CITES
Einfuhrbestimmungen im Bereich Pflanzengesundheit - Kontrollmassnahmen an den Grenzen werden verstärkt
Sie benötigen für die Einfuhr von Pflanzen eine amtliche Bescheinigung. Der Grund ist, dass die Einfuhr von Pflanzen, die nicht den in der Schweiz geltenden Pflanzengesundheitsvorschriften entsprechen, schwerwiegende Auswirkungen auf die heimische Flora, die Kulturpflanzen und den Wald haben können.
a) Einfuhr aus EU-Staaten1
Pflanzen (lebend oder als Pflanzenteile) sowie Blumenzwiebeln, Garten- oder Blumenerde unterliegen keinen Pflanzengesundheitsmassnahmen, sofern diese Waren für den persönlichen Gebrauch im Reiseverkehr eingeführt werden.
1 Im Pflanzengesundheitsbereich gelten die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseegebiete nicht als EU-Staaten.
b) Einfuhr aus anderen Staaten (Drittländer)
Pflanzen und frische (lebende) Pflanzenteile (z.B. Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Schnittgrün oder Samen), Waren aus bestimmten Hölzern sowie Erde sind entweder zur Einfuhr verboten oder bei der Einfuhr kontrollpflichtig und müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden.
Wer solche Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse einführen will, muss sich rechtzeitig vor der Einfuhr beim Bundesamt für Landwirtschaft über die geltenden Bestimmungen erkundigen.
Ausnahmen: Folgende Früchte können ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden:
Ananas (Ananas comosus), Banane (Musa), Datteln (Phoenix dactilifera), Durian (Durio zibethinus) und Kokosnuss (Cocos nucifera)
Rund 25 000 Pflanzenarten sind vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) erfasst und gelten weltweit als geschützt.
Die Einfuhr solcher Pflanzen oder deren Erzeugnisse ist entweder ganz verboten oder bewilligungspflichtig (z. B. Orchideen, Kakteen, gewisse Hölzer und Medizinalpflanzen, weitere Informationen finden Sie unter www.cites.ch
Auskünfte und allfällige Bewilligungen erteilt Ihnen das BLV