Ob Sie ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz verwenden dürfen, hängt unter anderem davon ab, ob Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland haben.
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Unverzollte Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll unaufgefordert zur definitiven Einfuhr in die Schweiz anmelden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die Ihnen Verwandte oder Bekannte aus dem Ausland zum Gebrauch überlassen möchten. Spezialregelungen sind lediglich in wenigen Fällen vorgesehen.
Für das Fahrzeug müssen Sie vor der ersten Einreise beim Schweizer Zoll eine Zollbewilligung 15.30 beantragen. Das unverzollte Fahrzeug dürfen Sie in der Schweiz nur für Fahrten im Auftrag Ihres Arbeitgebers sowie für Ihren Arbeitsweg einsetzen. Andere private Fahrten – z. B. für Ferien oder Freizeit – sind nicht gestattet.
Weitere Informationen finden Sie im folgenden Merkblatt:
Merkblatt 15.48 «Eigener Gebrauch von ausländischen Firmenfahrzeugen» (PDF, 207 kB, 01.01.2022)
Sie müssen bei der Einreise beim Schweizer Zoll einen Vormerkschein 15.25 für das Fahrzeug beantragen. Diesen erhalten Sie bei allen besetzten Grenzübergängen während der Öffnungszeiten im Reiseverkehr. Mit dem Vormerkschein 15.25 haben Sie 8 Tage Zeit (ab Beginn des Mietvertrags gerechnet), das Fahrzeug wieder auszuführen oder an das in der Schweiz ansässige Vermietungsunternehmen zurückzugeben. Reisen Sie erst später als 5 Tage nach Beginn des Mietvertrags in die Schweiz ein, stellt Ihnen die Zollstelle einen Vormerkschein 15.25 für 3 Tage aus. Den mit dem Vermietungsunternehmen abgeschlossene Mietvertrag müssen Sie jederzeit vorweisen können.
Hierfür müssen Sie bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle eine sogenannte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) beantragen. Für die Einfuhrabgaben müssen Sie ein Depot leisten. Mit einer ZAVV für 12 grenzüberschreitende Fahrten dürfen Sie mit dem Fahrzeug 12 Mal pro Jahr für höchstens 3 Tage in die Schweiz einreisen. Jeden Grenzübertritt müssen Sie bei der Zollstelle bestätigen lassen.
Sie müssen bei der Einreise beim Schweizer Zoll einen Vormerkschein 15.25 für das Fahrzeug beantragen. Diesen erhalten Sie bei allen besetzten Grenzübergängen während der Öffnungszeiten im Reiseverkehr. Mit dem Vormerkschein 15.25 haben Sie 8 Tage Zeit (ab Beginn des Mietvertrags gerechnet), das Fahrzeug wieder auszuführen oder an das in der Schweiz ansässige Vermietungsunternehmen zurückzugeben. Reisen Sie erst später als 5 Tage nach Beginn des Mietvertrags in die Schweiz ein, stellt Ihnen die Zollstelle einen Vormerkschein 15.25 für 3 Tage aus. Den mit dem Vermietungsunternehmen abgeschlossene Mietvertrag müssen Sie jederzeit vorweisen können.
Hierfür müssen Sie bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle eine sogenannte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) beantragen. Für die Einfuhrabgaben müssen Sie ein Depot leisten. Mit einer ZAVV für 12 grenzüberschreitende Fahrten dürfen Sie mit dem Fahrzeug 12 Mal pro Jahr für höchstens 3 Tage in die Schweiz einreisen.
Ohne schweizerisches Zollpapier dürfen Sie Grenzgewässer mit einem unverzollten Wasserfahrzeug nur befahren, wenn Sie am Schweizer Ufer nicht anlegen und ihr Wasserfahrzeug nicht an einer Boje festmachen. Über die genauen lokalen Vorschriften erteilen die örtlichen Zollstellen Auskunft.
Wenn Sie den Rhein unterhalb Rheinfelden befahren, gilt zusätzlich Folgendes:
- Die Rheinschifffahrtsakte (SR 0.747.224.101) ist auf private Wasserfahrzeuge nicht anwendbar.
- Toleriert sind lediglich das vorgeschriebene Festmachen des Wasserfahrzeuges vor der Schleusendurchfahrt und die Fahrt durch Basel (ohne Festmachen).
Personen mit Wohnsitz im Ausland
Sie dürfen ein unverzolltes Fahrzeug nur während einer beschränkten Zeit und nur für private Zwecke in der Schweiz benutzen.
Mit dem Fahrzeug dürfen Sie formlos (d. h. ohne Zollformalitäten) ein- und wiederausreisen. Das Fahrzeug muss im Ausland ordnungsgemäss zum Strassenverkehr zugelassen sein. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Strassenabgaben (Vignette, Schwerverkehrsabgabe) zu bezahlen.
Eine formlose Einreise ist nicht zulässig. Für das Fahrzeug müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll eine Zollbewilligung 15.30 beantragen. Ob Sie zusätzlich schweizerische Kontrollschilder für das Fahrzeug benötigen, müssen Sie mit dem kantonalen Strassenverkehrsamt klären.
Mit dem Wasserfahrzeug dürfen Sie formlos (d. h. ohne Zollformalitäten) ein- und wiederausreisen. Vergessen Sie nicht, beim kantonalen Schifffahrtsamt eine Verkehrszulassung für das Wasserfahrzeug zu beantragen.
Eine formlose Einreise ist nicht zulässig. Für das Wasserfahrzeug müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll eine Zollbewilligung 15.32 beantragen. Die Zollbewilligung 15.32 ist auf 1 Jahr befristet und ist dem kantonalen Schifffahrtsamt für die Verkehrszulassung vorzulegen.
Allgemeine Informationen zur vorübergehenden Verwendung von Waren finden Sie unter Vorübergehende Einfuhr.
Informationen zu Reparatur, Umbau und Veredelung eines unverzollten Fahrzeugs finden Sie unter Aktiver Veredelungsverkehr.
Widerhandlungen
Wenn Sie unberechtigt ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen oder Formalitäten nicht einhalten, müssen Sie die Einfuhrabgaben für das Fahrzeug (Zoll, Automobilsteuer, Mehrwertsteuer) nachentrichten. Zudem müssen Sie mit der Einleitung eines Zollstrafverfahrens rechnen.
Kontakt
Grenzübergänge, Zollstellen, Öffnungszeiten
Auskunftszentrale für Zollbestimmungen
- Tel.
- +41 58 467 15 15