Schwerverkehrsabgabe (LSVA und PSVA)

In der Schweiz wird eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Transportmotorwagen und Transportanhänger erhoben, sofern ihr Gesamtgewicht je über 3,5 t beträgt.

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

Schwere Fahrzeuge für den Sachentransport unterliegen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen gewerblicher oder privater Verwendung.

Halter von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen finden Informationen über die LSVA unter folgendem Link: Im Inland immatrikulierte Fahrzeuge.

Informationen für Halter von ausländischen Fahrzeugen finden sich hier: Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge.

Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA)

Für die nachstehenden Fahrzeugarten wird die Abgabe in Form einer Pauschale (Pauschale Schwerverkehrsabgabe, PSVA) erhoben.

  • schwere Personenwagen
  • schwere Wohnmotorwagen (Wohnmobile/Camper) und Wohnanhänger (Caravans)
  • Fahrzeuge für den Personentransport (Gesellschaftswagen, Car)
  • Traktoren und Motorkarren
  • Motorfahrzeuge von Schaustellern und Zirkussen
  • Andere Motorfahrzeuge für den Sachentransport und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

Halter von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen finden Informationen über die PSVA unter folgendem Link: PSVA für Schweizer Fahrzeuge. Dort finden Sie auch Informationen zur Rückerstattungen für Auslandfahrten.

Informationen für Halter von ausländischen Fahrzeugen finden sich hier: PSVA für ausländische Fahrzeuge.

https://bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/reisedokumente-und-strassenabgaben/schwerverkehrsabgabe--lsva-und-psva-.html