Sie haben unter Umständen Anrecht, Ihr Fahrzeug abgabenfrei als Übersiedlungsgut einzuführen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich nicht von anderem Übersiedlungsgut. Informationen dazu finden Sie auf unserer Internetseite.
Sie haben kein Anrecht, Ihr Fahrzeug abgabenfrei als Übersiedlungsgut einzuführen. Sie müssen die Einfuhrabgaben für das Fahrzeug bezahlen.
Definitiv in die Schweiz einführen (Import)
Die Bezahlung der Einfuhrabgaben können Sie zeitlich hinausschieben, wenn Sie bei der Zollstelle eine Zollbewilligung 15.30 beantragen. Hiermit dürfen Sie das Fahrzeug noch höchstens zwei Jahre nach der Wohnsitzverlegung unverzollt benutzen. Spätestens nach einem Jahr müssen Sie jedoch schweizerische Kontrollschilder beim kantonalen Strassenverkehrsamt beantragen.
Diese Aussage ist nicht richtig. Ausländische Fahrzeuge müssen Sie beim ersten Grenzübertritt in Zusammenhang mit Ihrem Umzug beim Schweizer Zoll anmelden. Dieser Grundsatz gilt auch bei Fahrzeugen, die Sie als Übersiedlungsgut einführen möchten. Spätestens ein Jahr nach der Wohnsitzverlegung müssen Sie zudem schweizerische Kontrollschilder beim kantonalen Strassenverkehrsamt beantragen.
Sie müssen an der Grenze beim Schweizer Zoll einen Vormerkschein 15.25 beantragen. Diesen erhalten Sie bei allen besetzten Grenzübergängen während der Öffnungszeiten im Reiseverkehr. Mit dem Vormerkschein 15.25 haben Sie zwei Arbeitstage Zeit, das Fahrzeug bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle anzumelden.
Ich habe im Ausland ein Fahrzeug gekauft
Sie müssen das Fahrzeug an der Grenze beim Schweizer Zoll zur Verzollung anmelden. Dies ist nur bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle während deren Öffnungszeiten möglich. Es ist nicht ganz einfach, sich in den Vorschriften zur Verzollung eines Fahrzeugs zurechtzufinden. Wir empfehlen Ihnen, die Zollanmeldung von einer Zollagentur oder von einem Speditions- / Logistikunternehmen durchführen zu lassen. Wenn Sie sich selber um die Formalitäten kümmern möchten, finden Sie auf unserer Internetseite weitere Informationen.
Ja. Sie müssen an der Grenze beim Schweizer Zoll einen Vormerkschein 15.25 beantragen. Diesen erhalten Sie bei allen besetzten Grenzübergängen während der Öffnungszeiten im Reiseverkehr. Mit dem Vormerkschein 15.25 haben Sie zwei Arbeitstage Zeit, das Fahrzeug bei einer für Handelswaren zuständigen Inlandzollstelle zur Verzollung anzumelden.
Ich habe meinen Wohnsitz in der Schweiz und möchte ein ausländisches Fahrzeug benutzen
Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen. In diesem Fall besteht jedoch eine Sonderregelung. Für das Fahrzeug müssen Sie vor der ersten Einreise beim Schweizer Zoll eine Zollbewilligung 15.30 beantragen. Das unverzollte Fahrzeug dürfen Sie in der Schweiz nur für Fahrten im Auftrag Ihres Arbeitgebers sowie für Ihren Arbeitsweg einsetzen. Andere private Fahrten – z. B. für Ferien oder Freizeit – sind nicht gestattet.
Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen. In diesem Fall besteht jedoch eine Sonderregelung. Sie müssen bei der Einreise beim Schweizer Zoll einen Vormerkschein 15.25 beantragen. Diesen erhalten Sie bei allen besetzten Grenzübergängen während der Öffnungszeiten im Reiseverkehr. Mit dem Vormerkschein 15.25 haben Sie 8 Tage Zeit (ab Beginn des Mietvertrages gerechnet), das Fahrzeug wieder auszuführen oder an das in der Schweiz ansässige Vermietungsunternehmen zurückzugeben. Reisen Sie erst später als 5 Tage nach Beginn des Mietvertrags in die Schweiz ein, stellt Ihnen die Zollstelle einen Vormerkschein 15.25 für 3 Tage aus. Den mit dem Vermietungsunternehmen abgeschlossene Mietvertrag müssen Sie jederzeit vorweisen können.
Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen. Nicht massgebend sind der Eigentümer und der Halter des Fahrzeugs. Eine Sonderregelung besteht lediglich für zwölf grenzüberschreitende Fahrten pro Jahr. Hierfür müssen Sie bei einer für den Handelswarenverkehr zuständigen Zollstelle eine sogenannte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) beantragen. Für die Einfuhrabgaben müssen Sie ein Depot leisten. Mit einer ZAVV für zwölf grenzüberschreitende Fahrten dürfen Sie mit dem Fahrzeug zwölf Mal pro Jahr für höchstens 3 Tage in die Schweiz einreisen. Jeden Grenzübertritt müssen Sie bei der Zollstelle bestätigen lassen.
Ich habe meinen Wohnsitz im Ausland und möchte ein ausländisches Fahrzeug benutzen
Sie dürfen das Fahrzeug ohne Zollformalitäten (formlos) für private Fahrten verwenden. Nicht erlaubt sind gewerbliche Fahrten, wie die Mitnahme von anderen Personen gegen Entschädigung. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Strassenabgaben (Vignette, Schwerverkehrsabgabe) zu bezahlen.
Sie dürfen das Fahrzeug nicht formlos in der Schweiz verwenden. Für das Fahrzeug müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll eine Zollbewilligung 15.30 beantragen. Ob Sie zusätzlich schweizerische Kontrollschilder für das Fahrzeug benötigen, müssen Sie mit dem kantonalen Strassenverkehrsamt klären.
Formular 15.30
Die Zollbewilligung 15.30 erhalten Sie bei den besetzten Zollstellen während der Öffnungszeiten. Die Zollstelle erstellt die Zollbewilligung 15.30 vor Ort in einem separaten System. Sie müssen vorgängig kein Antragsformular ausfüllen.
Ob Sie für ein Fahrzeug schweizerische Kontrollschilder benötigen, müssen Sie mit dem kantonalen Strassenverkehrsamt klären. Die Zollbewilligung 15.30 dient gegenüber dem kantonalen Strassenverkehrsamt als Nachweis, dass Sie das Fahrzeug unverzollt in der Schweiz benutzen dürfen.
Ich transportiere aufgeladene Fahrzeuge vorübergehend ins Ausland
In der Schweiz zugelassene Fahrzeuge können Sie ohne Zollformalitäten (formlos) ins Ausland verbringen und anschliessend wiedereinführen. Im Ausland ersetzte oder hinzugefügte Teile müssen Sie bei der Wiedereinfuhr an der Grenze beim Schweizer Zoll anmelden. Fragen zu den Zollformalitäten im Ausland müssen Sie an die dortigen Behörden richten.
Inländische Fahrzeuge, die Sie vorübergehend ins Ausland bringen und anschliessend wiedereinführen wollen, müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll zur vorübergehenden Ausfuhr anmelden. Je nach Verwendungszweck im Ausland benötigen Sie eine sogenannte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) oder ein Carnet ATA. Informationen dazu finden Sie auf unserer Internetseite. Fragen zu den Zollformalitäten im Ausland müssen Sie an die dortigen Behörden richten.
Inländische Rennfahrzeuge
Inländische Rennfahrzeuge, die Sie vorübergehend ins Ausland bringen und anschliessend wiedereinführen wollen, müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll zur vorübergehenden Ausfuhr anmelden. Hierfür haben Sie mehrere Möglichkeiten. Die für Sie einfachste Lösung ist ein Carnet ATA, da dieses auch für die Zollformalitäten im Ausland dienen kann.
Ich hatte mit meinem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug einen Unfall im Ausland. Was muss ich beachten, wenn ich es im Ausland reparieren oder verschrotten lassen möchte?
Sie müssen den Schadenfall der nächstgelegenen ausländischen Zollstelle melden. Diese kann Ihnen Auskunft über die geltenden Zollbestimmungen und die nötigen Formalitäten erteilen.
Bei der Wiedereinreise mit dem Fahrzeug müssen Sie sämtliche im Ausland durchgeführten Reparaturen, Umbauten, Veredelungen etc. unaufgefordert an der Grenze beim Schweizer Zoll anmelden.
Ich hatte mit meinem im Ausland zugelassenen Fahrzeug einen Unfall in der Schweiz. Was muss ich beachten, wenn ich es in der Schweiz reparieren oder verschrotten lassen möchte?
Sie müssen das Fahrzeug / die in der Schweiz verbleibenden Teile bei einer Zollstelle zur Verzollung anmelden.
Die erforderlichen Zollformalitäten hängen vom konkreten Sachverhalt ab. Am besten klären Sie das weitere Vorgehen mit der nächsten Zollstelle.
Ursprungsnachweis
Zum Thema Ursprungsnachweise generell und in Verbindung mit der Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen finden Sie in den Fragen und Antworten zum Ursprung weitere Informationen.