Definitiv in die Schweiz einführen (Import)

Bei der Einfuhr von Fahrzeugen in die Schweiz müssen Sie bestimmte Formalitäten einhalten und verschiedene Abgaben bezahlen.

 

Zollanmeldung

Fahrzeuge, die Sie definitiv in die Schweiz importieren möchten, müssen Sie unaufgefordert bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle zur Einfuhr anmelden.

Bringen Sie sämtliche für die Veranlagung notwendigen Begleitpapiere mit, wie:

  • Rechnung und/oder Kaufvertrag
  • Fahrzeugausweis/Schiffsausweis und/oder Zulassungsschein (auch falls bereits annulliert)
  • Identitätsnachweis (Reisepass, Identitätskarte)
  • Einfuhrzollanmeldung (e-dec Anmeldung)

Abgaben

 

Automobilsteuer

Die Einfuhr von Personenwagen sowie gewissen leichten Nutzfahrzeugen unterliegt der Automobilsteuer. Der Steuersatz beträgt 4 % des Fahrzeugwerts. Weitere Informationen finden Sie unter Automobilsteuer.

 

Mehrwertsteuer auf der Einfuhr

Für die Einfuhr eines Fahrzeugs müssen Sie die Mehrwertsteuer (MWST) entrichten. Die MWST für Fahrzeuge beträgt 8.1 %. Bemessungsgrundlage ist in der Regel das Entgelt, das Sie für das Fahrzeug bezahlen oder bezahlt haben. Dazu gehört der Kaufpreis einschliesslich des Werts allfälliger in Zahlung gegebener Eintauschfahrzeuge oder anderer Waren. Basis bildet die Rechnung oder der Kaufvertrag.

Andernfalls berechnet sich die Mehrwertsteuer auf dem Marktwert – z. B. bei Geschenken. Der Marktwert entspricht dem Betrag, den ein Käufer für das eingeführte Fahrzeug bezahlen müsste.

Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören alle Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz sowie die Einfuhrabgaben (Automobilsteuer und Gebühren).

Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken umgerechnet (Devisenkurse Verkauf).

Die Zollstelle kann bei fehlenden oder zweifelhaften Wertangaben den Fahrzeugwert schätzen.

Weitere Informationen finden Sie unter Mehrwertsteuer

 

COEmissionsvorschriften Personenwagen (PW) und Lieferwagen (LNF)

Privat- und Kleinimporteure von Personenwagen (PW) und Lieferwagen (LNF) müssen ihr Fahrzeug vor der Erstzulassung bescheinigen lassen*. Überschreitet das Fahrzeug die CO2-Zielvorgabe, ist vor der Erstzulassung eine Sanktion zu bezahlen*. Weitere Infos unter www.bfe.admin.ch > CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge

Die Sanktion wird nicht bei der Einfuhrverzollung erhoben, sondern nachträglich durch das Bundesamt für Energie (BFE). Um den Prozess zu starten, müssen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Importdaten eingegeben werden. Weitere Infos unter www.astra.admin.ch > Fahrzeugimport.

* Ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als 12 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind. Auch ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als 6 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind und einen Kilometerstand von über 5000 km haben. 

 

CO2-Emissionsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge (SNF)

Für schwere Nutzfahrzeuge (SNF) gelten neu ab 01.01.2025 besondere Bestimmungen bezüglich der CO2-Sanktion*. Sämtliche Infos unter www.bfe.admin.ch > Schwere Nutzfahrzeuge (SNF)

Bezahlung der Abgaben

Die Einfuhrabgaben müssen Sie grundsätzlich direkt bei der Zollstelle bezahlen.

Wenn Sie eine Zollagentur oder eine Speditions- / Logistikunternehmung für die Erledigung der Zollformalitäten beauftragen, entrichtet diese in der Regel die Abgaben und stellt sie Ihnen anschliessend in Rechnung. Auf Bearbeitungsgebühren solcher Unternehmen haben wir keinen Einfluss. Klären Sie bereits vor der Einfuhr ab, wen Sie für die Zollformalitäten beauftragen möchten. Wir können Ihnen diesbezüglich keine Empfehlungen abgeben. 

 

Verzollungsnachweis und Verkehrszulassung

Für die Verkehrszulassung bei den kantonalen Behörden stellt Ihnen die Zollstelle einen Verzollungsnachweis aus. 

 

Die Ausstellung eines Verzollungsnachweises durch die Zollstelle kostet CHF 20.-.

Bei Fragen zur Verkehrszulassung (Immatrikulation) richten Sie sich am besten an das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt (Strassenfahrzeuge) bzw. an das zuständige kantonale Schifffahrtsamt (Wasserfahrzeuge). Dies gilt insbesondere bei Fragen zu Typengenehmigung, Lärm- und Abgasvorschriften, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie Zulassung von Leasingfahrzeugen. 

 

Kontrollschilder für Strassenfahrzeuge

Wollen Sie ein Strassenfahrzeug aus dem Ausland auf eigener Achse überführen, müssen Sie üblicherweise ausländische befristete Kontrollschilder benutzen. Erkundigen Sie sich beim Ausfuhrstaat oder Ihrem Verkäufer über die Möglichkeiten zur Überführung Ihres Fahrzeugs. 

 
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/strassen--und-wasserfahrzeuge/einfuhr-in-die-schweiz/auto--personenwagen-.html