Als Lenkerin oder Lenker eines Fahrzeugs haben Sie beim Grenzübertritt mit Handelswaren bestimmte Pflichten.
Einfuhr (Import)
Führen Sie Waren aus dem Ausland in die Schweiz, müssen Sie diese unaufgefordert bei der Grenzzollstelle anmelden. Dies gilt auch für Waren, die im Inland verzollt werden sollen. In diesem Fall müssen Sie ein gültiges Transitdokument vorlegen.
Ausfuhr (Export)
Führen Sie Waren aus der Schweiz ins Ausland, müssen Sie diese bei einer Zollstelle zur Ausfuhr anmelden. Falls die Ausfuhrzollanmeldung im Inland erfolgt, benötigen Sie für die Fahrt bis zur Schweizer Grenzzollstelle ein Transitdokument.
Durchfuhr (Transit)
Transitwaren (unverzollt und unversteuert) können Sie mit einem gültigen Transitdokument durch die Schweiz befördern. Bei der Ein- und Ausreise müssen Sie die Transitwaren bei der Grenzzollstelle anmelden.
Warenkontrollen
Wenn die Zollstelle eine Kontrolle anordnet, sind Sie zur Mithilfe verpflichtet. Sie müssen in der von der Zollstelle verlangten Art und Weise mitwirken. So müssen Sie z. B. die Waren auf eigene Kosten und Gefahr aus- und einladen sowie aus- und wiedereinpacken.
Binnentransporte (Kabotage)
Binnentransporte (Kabotage) mit unverzollten Fahrzeugen sind verboten. Informationen dazu finden Sie unter Binnentransportverbot (Kabotage).
Strassenverkehrsrechtliche Kontrollen
Die Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sind berechtigt, Sie und Ihr Fahrzeug im Rahmen des geltenden Strassenverkehrsrechts zu kontrollieren.
Schwerverkehrsabgabe LSVA und PSVA
Informationen dazu finden Sie unter Schwerverkehrsabgaben LSVA und PSVA.
Vignette (Autobahngebühren)
Informationen dazu finden Sie unter Vignette (Autobahngebühren).