Von Schönheitsmitteln für die Strandferien, Spezialfreigrenzen für Familien und einem teuren Absturz
Der Zoll erhält jeden Tag Dutzende Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem In- und Ausland, die wissen möchten, was sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren beachten müssen. Forum Z. hat eine Auswahl von Schreiben zusammengestellt – frei nach dem Motto «Es gibt nichts, was es nicht gibt».
11.06.2020, gesammelt und illustriert von Roman Dörr, Zollexperte, Zollinspektorat Pratteln
Ferienreise
«Wie ist das eigentlich, wenn ich in Deutschland eine Ferienreise buche? Muss ich diese in der Schweiz verzollen? Bei wem kann ich die deutsche Mehrwertsteuer zurückfordern, beim Deutschen oder beim Schweizer Zoll?»
Das gilt: Beim Grenzübertritt können Sie nur Waren anmelden, die physisch vorhanden sind. Bei einer Ferienreise handelt es sich um eine Dienstleistung, welche im Ausland erbracht wird. Die ausländische Mehrwertsteuer können wir leider nicht zurückerstatten.
Brautkleid
«Ich wollte fragen, ob man bei der Einfuhr eines Brautkleids Abgaben zahlen muss, wenn man es in Deutschland kauft und selbst in die Schweiz einführt? Der Preis ist zirka 900 Euro. Wenn ja, wie viel kostet dies? Muss ich wirklich Zoll und Mehrwertsteuer dafür bezahlen, obwohl ich es ja nur einmal trage?»
Das gilt: Ja, das stimmt. Das einmalige Tragen eines Hochzeitskleides entbindet nicht von der Pflicht der Bezahlung der Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer). Zudem überschreitet der Warenwert die Wertfreigrenze von 300 Franken. Um Zoll und Mehrwertsteuern einfach begleichen zu können, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Einkauf am Briefkasten oder über die App «QuickZoll» anzumelden. Falls Ihnen das Brautkleid mit der Post oder einem Kurierdienst zugestellt wird, finden Sie Berechnungsbeispiele der Verzollungskosten unter folgenden Link: Interneteinkauf, Post- und Kuriersendungen. Wir wünschen Ihnen ein unvergessliches Hochzeitsfest.
Teurer Absturz
«Ich habe nach einer feuchtfröhlichen Geburtstagsparty bei einem Internetanbieter hemmungslos Ware eingekauft, die ich nun aber nicht mehr möchte. Werden mir bei einer Rücksendung ins Ausland die Einfuhrabgaben zurück erstattet?»
Das gilt: Das waren wohl einige Klicks zu viel. Eine Rückerstattung der Abgaben ist grundsätzlich möglich. Die Vorschriften für die Rücksendung von ausländischen Waren sowie die Bedingungen einer Rückerstattung finden Sie unter den Links Versenden von Briefen und Paketen sowie Publikationen zur Mehrwertsteuer. Klicken Sie hierbei das Dokument «18.86 Rückerstattung der Einfuhrabgaben wegen Wiederausfuhr» an und entnehmen Sie dort die Details.
Schönheitsmittel für die Strandferien
«Um mich während der Strandferien an der Adria von der schönsten Seite zeigen zu können, möchte ich mir via Internet verschiedene Kosmetikprodukte bestellen. Ist das überhaupt möglich oder muss ich ungeschminkt verreisen?»
Das gilt: Es ist sicher nicht für die Katz, sich auf das Strandleben vorzubereiten. Sie dürfen die Produkte also problemlos bestellen. Welche Abgaben bei der Einfuhr im Post- und Kurierverkehr anfallen, finden Sie unter dem Link Interneteinkauf.
Kinderwagen
„Für unser Baby möchten wir in Frankreich einen neuen Kinderwagen für 1’200 Euro kaufen und ihn über die Grenze bringen. Nun haben wir gehört, dass gebrauchte Gegenstände abgabenfrei eingeführt können. Gilt ein Kinderwagen, in den man das Baby gleich nach dem Kauf hineinlegt auch als gebraucht? Oder müssen wir noch Abgaben bezahlen?“
Das gilt: Ein neu gekaufter Kinderwagen gilt nicht als gebraucht, auch wenn Sie das Kind gleich nach dem Verlassen des Fachgeschäftes im Ausland hineinlegen. Die Abgaben werden auch dann bei Grenzübertritt fällig. Es gelten die Bestimmungen des Reiseverkehrs.
Spezialfreigrenze für Familien
«Ist es richtig, dass die Freimenge von 300 Franken pro Person gilt? Wir sind eine sechsköpfige Familie. Aus logistischen Gründen können wir aber nicht alle gleichzeitig im Ausland einkaufen gehen. Werden uns die Freigrenzen für alle Familienmitglieder gewährt, wenn ich den Grenzwächtern bei der Einreise einfach das Familienbüchlein vorweise?»
Das gilt: Die Wertfreigrenze von 300 Franken gilt pro Person und Tag. Damit Sie Ihre Einkäufe für Ihre Familie zum privaten Gebrauch aus dem Ausland abgabenfrei in die Schweiz einführen können, müssen die Personen beim Grenzübertritt auch anwesend sein. Bei überschrittenen Freigrenzen und –mengen müssen Sie alle Waren anmelden. Dazu können die App «QuickZoll» oder die Anmeldeboxen (siehe Standorte Anmeldebox) bei unbesetzten Grenzübergängen genutzt werden.
Forum Z. wünscht allen Leserinnen und Lesern einen schönen und unbeschwerten Sommer.