Das aktuelle Abgabenerhebungssystem (LSVA II) erreicht sein Lebensende. Es wird durch eine moderne digitale Lösung ersetzt (LSVA III). Die Fahrzeughalterinnen und -halter erhalten künftig mehrere Optionen zur Auswahl. Einerseits der National Electronic Toll Service (NETS) für jene, die (fast) ausschliesslich in der Schweiz fahren, und andererseits der European Electronic Toll Service (EETS) für jene, die häufiger auf dem ausländischen Strassennetz fahren.
Allgemeine Fragen
- Die aktuellen Emotach-Geräte werden durch modernere Erfassungsgeräte ersetzt, welche die Fahrdaten automatisch übermitteln. Die Chipkarten müssen nicht mehr monatlich eingeschickt werden.
- Die neuen Erfassungsgeräte können selber eingebaut werden. Es braucht keine Werkstattbesuche aufgrund der LSVA mehr.
- Fahrten ins Ausland sind aufgrund der Kompatibilität mit EETS neu mit einem einzigen Erfassungsgerät möglich.
- Dank der Marktöffnung erhalten Fahrzeughalter mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität.
- Insgesamt sinkt der administrative Aufwand, da die Deklaration wie auch die Rückerstattungsprozesse vereinfacht werden.
Die Fahrdaten (gefahrene Kilometer) werden neu durch private Anbieter (Provider) erfasst und an den Bund für die Abgabenerhebung vollständig digital übermittelt.
Fahrzeughalterinnen und -halter können unter folgenden Anbietern auswählen:
- Nationaler NETS-Anbieter: Die vom Bund beauftragte NATRAS AG stellt die Grundversorgung sicher. Sie bietet eine kostenlose Erfassung der Fahrdaten innerhalb der Schweiz an.
- Zugelassene NETS-Anbieter: Sie bieten die Erfassung von Fahrdaten innerhalb der Schweiz (und allenfalls weitere Dienstleistungen) an. Die Konditionen können entsprechend variieren.
- Zugelassene EETS-Anbieter: Sie bieten die Erfassung von Fahrdaten innerhalb der Schweiz sowie in anderen europäischen Ländern (und allenfalls weitere Dienstleistungen) an. Die Konditionen können entsprechend variieren.
Sämtliche Abgabenprozesse bleiben beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Berechnung, Erhebung, Inkasso). Ebenso bleiben die Erhebungskriterien und -parameter der LSVA gleich.
- Fahrzeughalter müssen sich auf dem ePortal des Bundes einmalig als Geschäftspartner des BAZG registrieren. Sie werden dazu direkt vom BAZG auf dem Briefweg kontaktiert.
- Fahrzeughalter müssen sich je nach Fahrprofil für einen Anbieter entscheiden, entweder für einen EETS- oder einen NETS-Anbieter (Beauftragung).
- Beim Wechsel zur LSVA III werden die Emotach-Geräte durch neue Erfassungsgeräte ersetzt (Selbsteinbau).
- Chipkarten müssen nicht mehr jeden Monat eingeschickt werden, da die Deklaration der Fahrdaten direkt durch die Anbieter vollautomatisch erfolgt.
- Fahrzeughalter holen ihre Verfügungen sowie Rechnungen selbstständig auf dem ePortal ab.
Die NATRAS AG wird vom Bund als Nationaler NETS-Anbieter (NNA) beauftragt und gewährleistet die gesetzlich festgelegte nationale Grundversorgung. Sie muss sämtlichen interessierten Fahrzeughalterinnen und -halter gratis ein automatisiertes Erfassungssystem zur Verfügung stellen sowie eine Ausweichmöglichkeit garantieren, sollte das automatisierte System ausfallen. Für jene Fahrzeughalter, die sich für den NNA entscheiden, stellt die NATRAS AG den ersten Ansprechpartner dar, wenn es um die Datenerfassung der Fahrleistungen geht.
Neben der NATRAS AG als beauftragten Nationalen NETS-Anbieter (NNA) werden weitere Anbieter durch den Bund zugelassen – sogenannte Zugelassene NETS-Anbieter (ZNA). Die Erfassung der Fahrdaten auf Schweizer Strassen wird ebenfalls für EETS-Anbieter möglich, was insbesondere für Fahrzeughalterinnen und -halter interessant ist, die häufig auch auf ausländischen Strassen fahren, da sie nur noch ein Erfassungsgerät benötigen werden. Das BAZG veröffentlicht eine aktuelle Liste der zugelassenen Anbieter.
Die Erhebungskriterien und -parameter bleiben beim Systemwechsel zur LSVA III unverändert. Die vom Bundesrat beschlossene Erhöhung der Abgabe um 5% per 1. Januar 2025 ist eine Folge der allgemeinen Teuerung (gesetzlich vorgesehener Teuerungsausgleich).
Mit dem Nationalen NETS-Anbieter (NNA) steht den Halterinnen und Haltern weiterhin ein kostenloser Grundservice zur Verfügung. Bei Zugelassenen NETS-Anbietern (ZNA) oder EETS-Anbietern können allenfalls Gebühren anfallen.
Registrierung im ePortal
Die Umstellung auf die LSVA III setzt eine einmalige Registrierung im ePortal des Bundes voraus. Sie ermöglicht eine gesicherte digitale Kommunikation zwischen Fahrzeughaltern und dem BAZG. Fahrzeughalterinnen und -halter können nach erfolgter Registrierung ihre LSVA-Veranlagungen und Rechnungen im ePortal selbstständig abholen sowie Gesuche und Einsprachen einfach digital einreichen.
Das BAZG empfiehlt den Halterinnen und Haltern eine Registrierung im Verlauf des Jahres 2024, spätestens im ersten Quartal 2025. Das BAZG wird die Fahrzeughalterinnen und -halter ab dem zweiten Quartal 2024 schrittweise kontaktieren. Eine selbstständige Registrierung bereits vor Kontaktaufnahme durch das BAZG ist jederzeit möglich. Ausführliche Informationen dazu sind auf der Webseite des BAZG verfügbar: www.bazg.admin.ch/onboarding
Ausführliche Informationen dazu sind auf der Webseite des BAZG verfügbar: www.bazg.admin.ch/onboarding. Falls Ihr Unternehmen bereits in einem anderen Zusammenhang auf dem ePortal des Bundes als Geschäftspartner des BAZG registriert ist, können Sie die ersten drei Schritte überspringen. Fahrzeughalterinnen und -halter müssen bei Schritt 4 (Geschäftspartnerrolle) die Rolle «LSVA Halter» beantragen.
Umstellung auf LSVA III
Die Emotach-Geräte bleiben bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf LSVA III im Einsatz. Es besteht im Jahr 2024 noch kein Handlungsbedarf. Ab 2025 werden keine neuen Emotach-Geräte mehr eingebaut, die bereits montierten werden ebenfalls nicht mehr gewartet. Die Emotach-Erfassungsgeräte werden im Verlauf des Jahres 2025 schrittweise ausgebaut und durch das neue Erfassungssystem ersetzt. Das BAZG wird im zweiten Halbjahr 2024 detailliertere Informationen zum Rückbau und zur Entsorgung der Emotach-Geräte auf seiner Webseite publizieren.
Ein Emotach gilt als defekt, wenn die LED-Status Anzeige oben links dauerhaft rot oder gelb leuchtet.
Vorgehen bis 31.12.2024: Bis Ende Jahr 2024 läuft alles wie bisher. Defekte Emotach-Geräte werden von den Montagestellen repariert oder durch ein Austausch-Emotach-Gerät ersetzt. Bis das Emotach-Gerät wieder funktioniert oder ersetzt wurde, ist ein Aufzeichnungsformular 56.30 zu führen und an das BAZG einzureichen. Auch alle Wartungsarbeiten wie Batterie- oder Akkutausch und die Nachkalibrierungen werden bis Ende Jahr 2024 vorgenommen.
Vorgehen ab 01.01.2025: Das defekte Emotach-Gerät muss durch ein LSVA III Erfassungssystem ersetzt werden. Hierfür wenden Sie sich entweder an den Nationalen NETS Anbieter NATRAS oder an einen zugelassenen NETS- oder EETS-Anbieter. Die Liste der zugelassenen Anbieter wird durch das BAZG im Internet veröffentlicht. Wie bisher ist bei einem defekten Emotach bis zum Zeitpunkt der Umrüstung auf LSVA III ein Aufzeichnungsformular 56.30 zu führen und dem BAZG einzureichen.
Schritte zu einem LSVA III Erfassungssystem:
1. Registrieren Sie sich als Geschäftspartner «LSVA Halter» beim BAZG (dies können Sie bereits heute vornehmen)
2. Wählen Sie Ihren Anbieter wie oben beschrieben. Eine Registrierung als Halter z.B. bei NATRAS ist ab Januar 2025 möglich. Die Bestellung eines ESF (Erfassungssystem Fahrzeug) für den Austausch eines defekten Emotach-Geräts ist ebenfalls ab Januar 2025 möglich.
3. Für den Ausbau des Emotach-Geräts finden sie eine Ausbauanleitung auf der Homepage www.bazg.admin.ch/ausbau-emotach
4. Das Vorgehen für den Einbau des neuen Erfassungssystems wird Ihnen vom Anbieter aufgezeigt.
Registrieren Sie sich rechtzeitig im ePortal mit der Geschäftspartnerrolle «LSVA Halter». Erkundigen Sie sich über potentielle Anbieter als Anschlusslösung. Befolgen Sie die 6 zwingend erforderlichen Schritte beim Wechsel auf das neue System. Beachten Sie dabei die vom BAZG kommunizierten Meilensteine. Sämtliche Informationen finden Sie auf dieser Unterseite.
Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025. Der Zeitpunkt hängt einerseits vom Zustand des Emotachs und von der Auswahl des Anbieters (NATRAS AG, EETS- oder zuge-lassener Anbieter) ab. Siehe Meilensteine. Das BAZG empfiehlt einen rechtzeitigen Wechsel auf LSVA III. So vermeiden Sie unnötige Standzeiten. Denn: Die Umstellung von LSVA II auf LSVA III muss nahtlos erfolgen, es dürfen keine LSVA-pflichtigen Fahrten ohne funktionieren-des Erfassungssystem durchgeführt werden. Warten Sie nicht bis zum letzten Moment!
Ab dem 1. Januar 2025 werden keine neuen Emotach-Geräte mehr eingebaut. Folgende Fahrzeuge müssen ab diesem Datum zum neuen System LSVA III wechseln:
1) Neu zugelassene Fahrzeuge (kein Emotach)
2) Fahrzeuge mit defektem Emotach (LED-Status permanent rot oder gelb)
Funktionierende Emotach-Geräte müssen bis zur Umstellung weiterbenutzt werden. Die Nachkalibrationspflicht (Prüfbericht Emotach) entfällt jedoch. Montagestellen können keine Wartungen mehr ausführen.
Kontrollen
Die neuen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme werden nicht mehr fest in die Motorfahrzeuge eingebaut und mit den Fahrtschreibern verbunden. Im Vergleich zum bisherigen Erfassungsgerät (Emotach) nimmt das Manipulationsrisiko deshalb zu. Aus diesem Grund erfasst das BAZG den Schwerverkehr nun vermehrt vor Ort und vergleicht die erhobenen Daten mit der vom Erfassungssystem im Fahrzeug aufgezeichneten bzw. der von den Anbietern dem BAZG zur Veranlagung angemeldeten Fahrleistung.
Das BAZG betreibt für die Überprüfung der LSVA Fahrleistungsdaten sowohl in der Schweiz wie auch in Liechtenstein stationäre und mobile Erfassungsanlagen.
Rechtliche Grundlage für die Schweiz: Artikel 90 der Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV SR 641.811) vom 27. März 2024.
Rechtliche Grundlage für Liechtenstein: Artikel 69 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 3. Dezember 2024 (Schwerverkehrsabgabeverordnung; SVAV, LGBI 2024-452)
Das BAZG ist ermächtigt, Dritte mit dem Bau und den Betrieb der stationären und mobilen Erfassungsanlagen zu beauftragen (Rechtliche Grundlage für die Schweiz: SVAV, Art. 90, Abs. 4 / Rechtliche Grundlage für Liechtenstein: Art. 69, Abs 4). Im Zuge eines öffentlichen Vergabeverfahren hat das BAZG für den Bau aller Anlagen (inkl. technischer Betrieb der stationären und mobilen Anlagen) die österreichische Unternehmen Kapsch Traffic Com beauftragt. Für den operativen Betrieb (Einsatz) der mobilen Anlagen wurde die Firma VüCH aus St. Gallen beauftragt.
Das BAZG plant den Einsatz von 38 stationären Erfassungsanlagen auf dem primären Strassennetz, 45 stationären Erfassungsanlagen auf dem sekundären Strassennetz und 28 Erfassungsfahrzeugen.
Nein. Fahrzeugpassagen werden ausschliesslich bei stehendem Erfassungsfahrzeug an den dafür vorgesehenen Standorten aufgezeichnet, im Fahrtmodus oder an nicht dafür vorgesehenen Standorten ist keine Aufzeichnung möglich.
Nein, das Personal von VüCH wird und darf keine Anhaltungen vornehmen. Die Aufgabe besteht darin, das Erfassungsfahrzeug an die dafür vorgesehenen Erfassungsstandorte gemäss Einsatzplan zu fahren, dort die Erfassungsanlage in Betrieb zu nehmen und zu bedienen.
Das BAZG kann mit den stationären und mobilen Erfassungsanlagen folgende Daten erfassen:
- Kontrollschilder
- Front, Heck und Übersichtsbilder der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
- Fahrzeugart
- Fahrtrichtung
- Ort und Zeitpunkt der Durchfahrt
- Ort der Ein- und der Ausfahrt ins oder aus dem Zollgebiet
Die erfassten Daten werden ans BAZG übermittelt und in den Erfassungsanlagen gelöscht.
Die übermittelten Daten werden zur Überprüfung der korrekten Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen verwendet. Wird diese nicht oder nur unvollständig wahrgenommen, so kann die Anmeldung für ganze Abgabeperioden fehlen oder es entstehen in der Anmeldung mehr oder weniger lange Lücken.
Diese Lücken sollen automatisiert nach definierten Regeln (Artikel 69 der Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV) geschlossen und veranlagt werden. Dazu wird das BAZG die Daten der stationären und mobilen Erfassungsanlagen nutzen.
Mitarbeitende von Kapsch Traffic Com haben im Rahmen ihrer Aufgaben zum Betrieb des Erfassungssystems auf der Strasse Zugriff auf das durch sie betriebene System. Die erfassten Daten können jedoch weder bearbeitet, noch verändert werden. Eine Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem des BAZG besteht nicht.
Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers VüCH, welche die mobilen Erfassungsanlagen bedienen, müssen die vor Ort erfassten Fahrzeugpassagen vor ihrer Übermittlung ans BAZG auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls richtigstellen. Im Vordergrund stehen falsch ermittelte Kontrollschilder und die Fahrzeugklassifizierung (LSVA Plicht Ja/Nein), welche für die Weiterverarbeitung beim BAZG korrekt sein müssen. Aus Datenschutzgründen dürfen die Mitarbeitenden des Auftragnehmers nur die Datensätze einsehen, die sie selbst vor Ort erfasst haben. Eine Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem des BAZG besteht auch hier nicht.
Ergibt der Abgleich keinen Widerspruch, werden die Daten in der Regel 15 Tage nach Erstellung der Veranlagung gelöscht.
Bestehen Widersprüche werden die Daten als Nachweis aufbewahrt und spätestens ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft gelöscht.
Es gilt die Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV, SR 631.061), Anhang 67, Ziffer 6, Punkt 6.2).
Nein. Um dem Datenschutz gerecht zu werden, wird nach Erkennen der Kontrollschildposition und einem einstellbaren Sicherheitsabstand der obere Bildbereich automatisch durch Weichzeichnen (engl.: «blurring») unkenntlich gemacht. Fahrer und etwaige Beifahrer sowie nicht unmittelbar zum Fahrzeug gehörende, weitere Informationen sind nicht mehr erkennbar.
Fahrzeughalter Software EmotachDirect
Beachten Sie, dass das bestehende System zur Erhebung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe sein Lebensende erreicht und bis spätestens Ende 2025 vollständig erneuert wird. Im Zuge dieser Erneuerung wird die Unterstützung für technische oder betrieblicher Fragestellungen stark reduziert. Die Hotline von Mobatime wird komplett eingestellt, die Unterstützung durch das BAZG beschränkt sich auf betriebliche Fragestellungen. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass einige Hinweise in den beiliegenden Dokumenten folglich nicht mehr aktuell sind.
Verschiedenes
Nein. Die Teilnehmer für das Pilotprojekt sind schon bestimmt. Im Fokus stehen durchgehende Tests der neuen Infrastrukturen und Prozesse. Das BAZG wird die Halter informieren, sobald ein Wechsel zu LSVA III möglich ist.
Nein, die schweizerische Lösung National Electronic Toll Service (NETS) beschränkt sich auf die Datenerhebung auf dem Strassennetz der Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein. Über die österreichische Mauterhebung können sie sich via www.go-maut.at informieren. Die Alternative für eine länderübergreifende Datenerhebung der Mautgebühren heisst European Electronic Toll Service (EETS). Die heutige Lösung endet mit dem Ausbau des Emotachs.
Die erste Inverkehrsetzung erfolgt bis 31.12.2024:
Bei Fahrzeugen, welche mit einem Emotach-Gerät ausgerüstet sind, muss die erste Inverkehrsetzung «Fz-Ausweis Feld 36» zwingend noch im Jahr 2024 erfolgen. Als erste Inverkehrsetzung zählt auch eine statistische Einlösung.
Fahrzeuge mit Emotach-Gerät und einer ersten Inverkehrsetzung im Jahr 2024 oder früher dürfen bis zur ordentlichen Umrüstung oder einem Emotach-Geräte-Defekt weiterhin mit dem Emotach-Gerät verkehren. Diese Fahrzeuge dürfen im Jahr 2025 auch vorübergehend ausser Verkehr gesetzt werden. Auch bei einem Halterwechsel im Jahr 2025 ist das Emotach-Gerät weiter zu verwenden.
Die erste Inverkehrsetzung erfolgt erst im 2025:
Ab dem 01.01.2025 müssen Fahrzeuge bei der ersten Inverkehrsetzung zwingend mit einem LSVA III Erfassungssystem ausgerüstet sein. Hierfür wenden sich die Fahrzeughalter entweder an den Nationalen NETS Anbieter NATRAS oder an einen zugelassenen NETS- und EETS Anbieter. Die Liste der zugelassenen Anbieter wird durch das BAZG im Internet veröffentlicht.