Bei ausländisch immatrikulierten Fahrzeugen ohne Erfassungsgerät (EETS oder emotach®) erfolgt die Abgabeerhebung mittels ID-Card und LSVA-Abfertigungsterminal. Für die Bezahlung der Abgabe können Tankkarten angenommen werden.
Mit der Anpassung der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV) wurden auf den 1. Mai 2018 die Bestimmungen für die Tankkarten in der SVAV präzisiert. Die sich daraus ergebende Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Tankkarten (EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD) mit den technischen und betrieblichen Vorgaben an die Tankkarten-Anbieter ist per 1. März 2020 in Kraft getreten.
Die Erfüllung dieser Vorgaben sowie das Bestehen eines zweistufigen Zulassungsverfahrens bilden die Grundlagen für den Abschluss eines Zulassungsvertrags, um als Tankkarten-Anbieter im LSVA-Gebiet tätig werden zu können.
Der Tankkarten-Anbieter eröffnet das Zulassungsverfahren, indem er dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG den Zulassungsantrag mit den Dokumenten zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zustellt.