Kulturgütertransfer

Kulturgüter

Kulturgüter sind fassbare Zeugnisse der Kultur und Geschichte sowie Identifikationsträger für den Einzelnen und die Gemeinschaft. Sie prägen das Selbstverständnis und den sozialen Zusammenhalt einer Gesellschaft. Deshalb zählt der Schutz des kulturellen Erbes heute zu einer der wichtigen Aufgaben eines Staates.

Was versteht das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) unter einem Kulturgut?

Um als Kulturgut im Sinne des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 KGTG) zu gelten, muss ein Objekt:

  • zu einer der in Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 genannten Objekt-Kategorien gehören; und
  • aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll sein.
  • tragbare Musikinstrumente gelten auch als Kulturgüter: siehe Zollinformation Private -> Kulturgütertransfer.

Für weitere Informationen siehe: Bundesamt für Kultur - Kulturgüter.

Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kulturgütern

Folgende Internetseite des Bundesamtes für Kultur gibt Antwort auf die wichtigsten Fragen zur Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern nach bzw. aus der Schweiz:

Bundesamt für Kultur - Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kulturgütern

Einlagerung

Die Einlagerung von Kulturgütern in ein Zollfreilager oder ein offenes Zolllager gilt als Einfuhr im Sinne des KGTG und ist anmeldepflichtig (Art. 19 KGTG, Art. 26 Kulturgütertransferverordnung, KGTV). Die Anmeldung erfolgt mit dem Formular 11.95. 

Kulturgut - antike Vasen
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/verbote-beschraenkungen-und-auflagen/geistiges-eigentum_handel-und-kultur/kulturguetertransfer.html