Das Verfahren der aktiven Veredelung ist bewilligungspflichtig. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (z.B. Schutz der Bevölkerung vor Seuchen). Für landwirtschaftliche Erzeugnisse / Grundstoffe wird der Veredelungsverkehr gewährt, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge vorhanden sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht ausgeglichen werden kann.
Bitte beachten Sie: Andere Ein- und Ausfuhrbestimmungen (z. B. veterinärrechtliche Vorschriften oder Bewilligungen von anderen Bundesämtern) werden durch die Bewilligung für die aktive Veredelung nicht aufgehoben.