Im vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren (R-10-70 Ziffer 5.2 (PDF, 357 kB, 17.03.2024)) erteilen die Zollstellen die Bewilligung für nachfolgende Waren und Veredelungsarten. Die Zollanmeldung im Veredelungsverkehr genügt als Bewilligungsantrag. Mit der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle gilt die Bewilligung als erteilt. Sie ist gebührenfrei.
Ware | Veredelung | Beispiele |
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Alle Handelswaren | Ausbesserung | Einen defekten Motor instand stellen - wieder gebrauchsfähig machen |
Alle Handelswaren | Restaurieren | Einen antiken Schrank wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzen |
Alle Handelswaren | Einfache Bearbeitungen wie Bedrucken, Lackieren, Schleifen, Stanzen oder ähnliche Zwecke |
Bedrucken von T-Shirts Färben von Gewebe Schleifen von Maschinenteilen Stanzen von Stahlblech Etikettieren von Flaschen Verchromen von Armaturen Pulverbeschichten von Zusammenschweissen von |
Maschinen, Apparate und Geräte |
Modifizieren, Updaten | Eine Werkzeugmaschine mit neuen Werkzeugen bestücken/ergänzen |
Beförderungsmittel inkl. Zubehör |
Karossieren, Umbau, Montage von Zubehörteilen oder ähnliche Zwecke |
Eine neue Soundanlage in das Auto eines Taxifahrers einbauen |
Bei Kombinationen von verschiedenen Veredelungen (z.B. Gewebe färben, besticken und zuschneiden / konfektionieren zu Bettwäsche) ist eine Bewilligung der OZD Sektion Zolltarif und Wirtschaftsmassnahmen erforderlich. Für das Abfüllen oder Abpacken von Waren ist ebenfalls eine Bewilligung der OZD Sektion Zolltarif und Wirtschaftsmassnahmen notwendig.