Die Schweiz gewährt für Ursprungswaren aus Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems (APS/GSP) zugunsten der Entwicklungsländer bei der Einfuhr Zollpräferenzen. Zollpräferenzen sind Zollvergünstigungen (zollfrei oder reduzierter Zollansatz).
Länder und Zollpräferenzen
Bei einigen Zolltarifnummern gewährt die Schweiz allen Entwicklungsländern eine Zollfreiheit, so etwa im Bereich der Industriegüter (HS-Kapitel 25 - 97, mit Ausnahme der meisten Textilien).
Bei anderen Zolltarifnummern gelten für Entwicklungsländer lediglich Zollreduktionen. Hingegen gewährt die Schweiz den Ländern, die als am wenigsten entwickelt gelten (LDC, Least Developed Countries) auch bei diesen Zolltarifnummern eine Zollfreiheit. Dasselbe gilt für Entwicklungsländer, die sich einer internationalen Entschuldungsinitiative angeschlossen haben und noch nicht entschuldet worden sind. Details finden Sie in der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete (LDC gem. Kolonnen C und D).
Die gültigen Zollansätze finden Sie unter Angabe der Zolltarifnummer und des entsprechenden Entwicklungslandes im Zolltarif-Tares.
Ursprungsnachweise
Damit Sie bei der Einfuhr in die Schweiz von den Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer profitieren können, muss ein entsprechender Ursprungsnachweis vorgelegt werden.
Ursprungszeugnis Form A:
- Im Entwicklungsland visiert; in englischer oder französischer Sprache.
- Im Falle von Ersatz-Ursprungszeugnissen Form A in einem Land der EU oder Norwegen visiert; in englischer oder französischer Sprache.
- Für Ursprungszeugnisse aus dem Iran, folgen Sie bitte diesem Link.
Ursprungserklärung auf der Rechnung:
Ursprungserklärung auf der Rechnung in englischer oder französischer Sprache für Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Gesamtwert von maximal 10 300 Schweizerfranken.
Ursprungserklärung für REX (Registered Exporter)
Ab dem 1. Januar 2017 werden im Rahmen des APS neue Ursprungsnachweise eingeführt. Die neue Ursprungserklärung (engl. Statement on Origin, SoO) wird dabei die heute verwendeten Ursprungszeugnisse Form A sowie Ursprungserklärungen auf der Rechnung ersetzen. Die Schweiz führt die neuen Ursprungsnachweise zusammen mit der Europäischen Union und Norwegen ein. Die Registrierungspflicht für Ausführer aus den Entwicklungsländern gilt für Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Wert von über CHF 10'300 (6'000 Euro). Der Ausführer muss die Registrierungsnummer (REX-Nummer) in der Ursprungserklärung angeben. Zollbeteiligte können die REX-Nummer über die Website der EU verifizieren. Bei Sendungen aus Entwicklungsländern, die diese Wertgrenze nicht überschreiten, kommt die neue Ursprungserklärung ebenfalls zur Anwendung, jedoch ohne zwingende Angabe der REX-Nummer. Für die Entwicklungsländer gelten bezüglich der Einführung des Systems Übergangsfristen. Das BAZG stellt daher eine Liste zur Verfügung, in welcher ersichtlich ist, welche Entwicklungsländer das System bereits anwenden und welche Ursprungsnachweise zur Anwendung kommen.
Beachten Sie bitte das Zirkular vom 20. Dezember 2016!
Über Ursprungsnachweise erfahren Sie mehr unter:
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie im Zolltarif - Tares, unter den Bemerkungen Entwicklungsländer.