Die Vorschriften und Formalitäten hängen davon ab, ob Sie das Fahrzeug:
Definitiv in die Schweiz einführen (Import)
Informationen dazu finden Sie unter definitive Einfuhr in die Schweiz.
Unverzolltes Fahrzeug vorübergehend in der Schweiz benutzen
Ob Sie ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen dürfen, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zweck Sie das Fahrzeug einsetzen wollen und ob Sie Ihren Sitz/Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland haben.
Binnentransportverbot (Kabotage)
Um einen Binnentransport handelt es sich, wenn Sie:
- Personen im Inland sowohl aufnehmen als auch absetzen und für die Beförderung in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird. Die Höhe des Entgelts und wer dieses bezahlt ist nicht massgebend;
- Waren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland aufnehmen/aufladen/anhängen als auch absetzen/abladen/abhängen.
Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug für Binnentransporte benutzen. Solche Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit unaufgefordert zur definitiven Einfuhr anmelden. Spezialregelungen sind lediglich in wenigen Fällen vorgesehen.
Der Schweizer Zoll kann für Binnentransporte die Benutzung eines unverzollten Fahrzeugs bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:
- keine entsprechenden verzollten Fahrzeuge zur Verfügung stehen und das unverzollte Fahrzeug nur für eine kurze Dauer benutzt werden soll; oder
- das unverzollte Fahrzeug zu Testzwecken benutzt werden soll.
Eine Ausnahmebewilligung müssen Sie frühzeitig bei der betreffenden Zollkreisdirektion beantragen.
Weitere Informationen finden Sie im folgenden Merkblatt:
Merkblatt 18.98 Binnentransporte (Kabotage) im Warenverkehr (PDF, 191 kB, 01.01.2022)
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Unverzollte Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit unaufgefordert zur definitiven Einfuhr anmelden. Spezialregelungen sind lediglich in wenigen Fällen vorgesehen.
Hierfür müssen Sie bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle eine sogenannte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) beantragen. Für die Einfuhrabgaben müssen Sie ein Depot leisten. Mit einer ZAVV für 12 grenzüberschreitende Fahrten dürfen Sie mit dem Fahrzeug 12 Mal pro Jahr in die Schweiz einfahren. Binnentransporte sind verboten. Das Fahrzeug müssen Sie wieder in Ausland zurückbringen, sobald die grenzüberschreitende Beförderung beendet ist, für die es eingeführt worden ist. Jeden Grenzübertritt müssen Sie bei der Zollstelle bestätigen lassen.
Einen unverzollten und zum Strassenverkehr zugelassenen Sachentransportanhänger/Sattelanhänger dürfen Sie für grenzüberschreitende Transporte einsetzen, wenn dieser von einem verzollten Zugfahrzeug gezogen wird. Mit dem unverzollten Sachentransportanhänger dürfen Sie formlos (d. h. ohne Zollformalitäten) die Grenze überqueren. Binnentransporte sind verboten. Sie müssen den Sachentransportanhänger wiederausführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
Unternehmen mit Sitz im Ausland
Sie dürfen ein unverzolltes Fahrzeug nur während einer beschränkten Zeit und nur für grenzüberschreitende Transporte in der Schweiz benutzen. Das Fahrzeug müssen Sie wieder in Ausland zurückbringen, sobald die Beförderung beendet ist, für die es eingeführt worden ist.
Allgemeine Informationen zur vorübergehenden Verwendung von Waren finden Sie unter Vorübergehende Einfuhr.
Informationen zu Reparatur, Umbau und Veredelung eines unverzollten Fahrzeugs finden Sie unter Aktiver Veredelungsverkehr.
Widerhandlungen
Wenn Sie unberechtigt ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen oder Formalitäten nicht einhalten, müssen Sie die Einfuhrabgaben für das Fahrzeug (Zoll, Automobilsteuer, Mehrwertsteuer) nachentrichten. Zudem müssen Sie mit der Einleitung eines Zollstrafverfahrens rechnen.