Einfuhr in die Schweiz

Die Vorschriften und Formalitäten hängen davon ab, ob Sie das Fahrzeug:

 

Unverzolltes Fahrzeug vorübergehend in der Schweiz benutzen

Ob Sie ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen dürfen, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zweck Sie das Fahrzeug einsetzen wollen und ob Sie Ihren Sitz/Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland haben.

Binnentransportverbot (Kabotage)

Um einen Binnentransport handelt es sich, wenn Sie:

  • Personen im Inland sowohl aufnehmen als auch absetzen und für die Beförderung in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird. Die Höhe des Entgelts und wer dieses bezahlt ist nicht massgebend;
  • Waren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland aufnehmen/aufladen/anhängen als auch absetzen/abladen/abhängen.

Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug für Binnentransporte benutzen. Solche Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit unaufgefordert zur definitiven Einfuhr anmelden. Spezialregelungen sind lediglich in wenigen Fällen vorgesehen. 

 

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Unverzollte Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit unaufgefordert zur definitiven Einfuhr anmelden. Spezialregelungen sind lediglich in wenigen Fällen vorgesehen.

 

Unternehmen mit Sitz im Ausland

Sie dürfen ein unverzolltes Fahrzeug nur während einer beschränkten Zeit und nur für grenzüberschreitende Transporte in der Schweiz benutzen. Das Fahrzeug müssen Sie wieder in Ausland zurückbringen, sobald die Beförderung beendet ist, für die es eingeführt worden ist.

Allgemeine Informationen zur vorübergehenden Verwendung von Waren finden Sie unter Vorübergehende Einfuhr.

Informationen zu Reparatur, Umbau und Veredelung eines unverzollten Fahrzeugs finden Sie unter Aktiver Veredelungsverkehr

 

Widerhandlungen

Wenn Sie unberechtigt ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen oder Formalitäten nicht einhalten, müssen Sie die Einfuhrabgaben für das Fahrzeug (Zoll, Automobilsteuer, Mehrwertsteuer) nachentrichten. Zudem müssen Sie mit der Einleitung eines Zollstrafverfahrens rechnen. 

 
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