Die Abfallgesetzgebung stellt sicher, das Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden. Im grenzüberschreitenden Verkehr ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für den Vollzug verantwortlich.
Definition
Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder muss. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt ein Abfallverzeichnis im Dokument «Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen». Nicht als Abfälle gelten Occasionswaren.
Aus-, Ein- und Durchfuhrbeschränkungen
Der grenzüberschreitende Verkehr von Abfällen ist nur mit gewissen Vertragsstaaten erlaubt. Wer Abfälle aus- oder einführt, benötigt eine Bewilligung bzw. Zustimmung des BAFU, die beim Grenzübertritt vorzuweisen ist. Die Durchfuhr von Abfällen muss vom BAFU notifiziert bzw. bewilligt werden.
Der Hinweis „Abfallrecht" im elektronischen Zolltarif "Tares" bedeutet, dass die entsprechenden Waren abfallrechtlichen Bestimmungen unterstehen können.
Weiterführende Auskünfte erteilt das BAFU (waste@bafu.admin.ch)