Luftreinhaltung und ozonschichtabbauende Stoffe

Im grenzüberschreitenden Verkehr ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für den Vollzug folgender Bestimmungen verantwortlich:

Luftreinhaltung

Die Luftreinhalte-Politik der Schweiz stützt sich auf ein internationales Übereinkommen (Genfer Konvention) sowie auf verschiedene Grundlagen aller nationalen Rechtsetzungsstufen.

Die Zollstellen nehmen Proben von Brenn- und Treibstoffen sowie von Holzpellets und -briketts, die in die Schweiz eingeführt oder hier gelagert werden. Spezialisierte Labore prüfen, ob luftverunreinigende Bestandteile enthalten sind, welche die erlaubten Grenzwerte überschreiten.

Ozonschichtabbauende Stoffe

Der Schutz der Ozonschicht beruht auf mehreren internationalen Abkommen, namentlich dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über ozonschichtabbauende Stoffe.

Die Ein- und Ausfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Wenn Sie ein schriftliches Gesuch beim BAFU einreichen, kann das BAFU Ihnen eine entsprechende Bewilligung ausstellen. Die Durchfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen unterliegt keinen besonderen Massnahmen.

Hintergrund dieser Massnahmen

Die Chemikalien- und Umweltgesetzgebung schützt das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen. Weiter sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten werden.

Weiterführende Auskünfte erteilt das BAFU (chemicals@bafu.admin.ch)

https://bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/verbote-beschraenkungen-und-auflagen/umwelt/luftreinhaltung-und-ozonschichtabbauende-stoffe.html