Im grenzüberschreitenden Verkehr ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für den Vollzug folgender Bestimmungen verantwortlich:
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung fasst die Einschränkungen und Verbote zusammen, welche Händler beim Inverkehrbringen von Chemikalien und chemikalienhaltigen Produkten (d. h. die Bereitstellung für Dritte und die Abgabe an Dritte sowie die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken) beachten müssen.
Zur Erleichterung der Übersicht hat das Bundesamt für Umwelt die geltenden Einschränkungen und Verbote zusammengestellt.
PIC Pestizide (Rotterdamer-Übereinkommen)
Die Schweiz hat das Rotterdamer Übereinkommen (Rotterdamer PIC-Übereinkommen) über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterzeichnet.
Das Übereinkommen regelt den internationalen Handel von bestimmten gefährlichen Chemikalien und Pestiziden. Zudem sind die Vertragsparteien hinsichtlich bestimmter, in der Konvention genannter Chemikalien verpflichtet, Entscheidungen darüber zu treffen, ob die Einfuhr dieser Chemikalien gestattet wird oder nicht oder unter welchen Bedingungen sie gestattet ist (Importentscheide).
Dieses Vorgehen wird vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung genannt (engl.: Prior Informed Consent, PIC). Lieferungen entgegen dem Willen des Einfuhrlandes sind unzulässig. Des Weiteren verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsparteien, Exporte derart geregelter Stoffe dem Empfängerland zu melden.
Die nationalen Vorschriften sind in der PIC-Verordnung geregelt.
Es ist Sache des Importeurs oder des Exporteurs, sich über die Vorschriften und die Einfuhrentscheide der Vertragsstaaten zu informieren. Er muss die rechtlichen Grundlagen entsprechend anwenden.
Der Hinweis „PIC" im elektronischen Zolltarif - Tares bedeutet, dass die entsprechenden Waren diesen Bestimmungen unterstehen.
Hintergrund dieser Massnahmen
Die Chemikaliengesetzgebung schützt das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen. Weiter sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und -räume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden. Zusätzlich sollen die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten werden.
Weiterführende Auskünfte erteilt das BAFU (chemicals@bafu.admin.ch)
Weitere Informationen
R-60-6.7 Handel mit Chemikalien und Pestiziden (PIC) (PDF, 152 kB, 01.06.2023)20180401; 20230101 neue Links FEDLEX; 20230601 Passar 0.01
Rechtliche Grundlagen