In folgenden Fällen müssen unverzollte oder zur Ausfuhr veranlagte Waren unter zollamtlicher Aufsicht gehalten und im nationalen Transitverfahren (nTV) angemeldet werden: Sie befördern Ihre Waren zwischen zwei Inlandzollstellen, von einer Grenzzollstelle zu einer Inlandzollstelle oder von einer Inlandzollstelle zu einer Flughafenzollstelle.
Hinweis: Waren, die Sie von einer Inlandzollstelle nach einer Grenzzollstelle oder zwischen Grenzzollstellen befördern, müssen Sie grundsätzlich im gemeinsamen Versandverfahren (gVV) anmelden.
Die Abgaben können mit einer Generalbürgschaft oder Barhinterlage mit Generalbürgschaft in Verbindung mit einem ZAZ-Konto sichergestellt werden. Bei der Eröffnung oder Anpassung Ihres ZAZ-Kontos müssen Sie einen Teil der Sicherheitsleistung für Transitverfahren reservieren. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der Abteilung Finanzen BAZG
(Kontaktformular ZAZ).
Abwicklung des nationalen Transitverfahrens
Das nationale Transitverfahren wird aktuell noch im IT-System NCTS abgewickelt. Per 01.10.2023 erfolgt der Wechsel zum neuen Warenverkehrssystem Passar.
Für die Abwicklung des Transitverfahrens sind die Ausführungsbestimmungen gemäss der Richtlinie R-14-10 massgebend.