Gemeinsames Versandverfahren (gVV)

Das gemeinsame Versandverfahren (gVV) ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, um unverzollte Waren durch mehrere Staaten zu befördern. Es wird zurzeit in Island, Norwegen, der Schweiz, den EU-Staaten sowie in der Türkei, Nordmazedonien, Serbien, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland in allen Verkehrsarten angewendet.

Die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren (gVV) und dessen Prozesse finden Sie in der Richtlinie R-14-01.

Abwicklung des Gemeinsamen Versandverfahrens

Das Standardversandverfahren wird ausschliesslich elektronisch im Warenverkehrssystem Passar abgewickelt.

Nachdem die Transitdaten im Warenverkehrssystem Passar durch den Verfahrensinhaber (Transitanmelder) oder seines Vertreters übermittelt worden sind, wird das Transitverfahren eröffnet und das Versandbegleitdokument erstellt. Dieses Dokument muss beim Grenzübergang zur Erfassung des Grenzeingangs oder -ausgangs der Ware sowie bei der Bestimmungszollstelle zur Beendigung des Verfahrens vorgelegt werden.

Im Versandverfahren wird der Zollstatus der Ware im EU-Zollgebiet angegeben. Bei T2 Waren handelt es sich um Waren des freien EU-Verkehrs (auch Unionswaren genannt). Bei T1 Waren handelt es sich um unverzollte Waren.

Um die Abgaben im Versandverfahren sicherzustellen, müssen Sie eine Sicherheit hinterlegen. Das Antragsformular finden Sie nachstehend unter «Formulare». Weitere Informationen zur Sicherstellung der Abgaben finden Sie in der Richtlinie R-14-01, Ziffer 6 (Sicherheitsleistung).

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/durchfuhr-durch-die-schweiz/durchfuhrverfahren/gemeinsames-versandverfahren-gvv.html