Arzneimittel
Um die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden zu schützen unterliegt der Verkehr mit Arzneimitteln strengen Vorschriften und Überwachungsmassnahmen.
Warum Sie beim Kauf von Arzneimitteln aus dem Internet vorsichtig sein sollten, und was passiert, wenn sich am Zoll herausstellt, dass eine an Sie adressierte Sendung ein illegaler Arzneimittelimport ist - das erfahren Sie in diesem Video von Swissmedic.
Was Sie bei der Einfuhr von Arzneimitteln in die Schweiz beachten müssen, erfahren Sie auf der Internetseite von Swissmedic unter «Illegale Arzneimittel».
Mitwirkung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Wir wirken bei der Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Arzneimitteln mit. Insbesondere wird überprüft, ob es sich um erlaubte, zugelassene oder konforme Arzneimittel handelt und ob der für Privatpersonen zugelassene Monatsbedarf eingehalten ist.
Bei einer verdächtigen Warensendung informieren wir Swissmedic und halten die fragliche Sendung zurück.
Die heilmittelrechtlichen Entscheidungen treffen nicht die Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, sondern ausschliesslich Swissmedic.
Arzneimittel zum Eigenbedarf
Eine Privatperson darf für sich selber, aber nicht für Drittpersonen, Arzneimittel in der Grössenordnung eines Monatsbedarfs in die Schweiz einführen.
Reisende dürfen Arzneimittel, die kontrollierte Substanzen gemäss Betäubungsmittelrecht (Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe) enthalten, ohne Ein- oder Ausfuhrbewilligung mit sich führen. Bedingung ist, dass die mitgeführte Menge nicht grösser ist als der Bedarf für 30 Tage und im Falle einer Ausfuhr das Bestimmungsland dieses erlaubt.
Davon ausgenommen sind:
a. Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten,
b. Arzneimittel, die zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind;
c. immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch.
Wichtig: Sie dürfen nur den Monatsbedarf mit sich führen, der für Sie bestimmt ist und nicht für Drittpersonen.
Weitere Informationen und Hinweise zu Bescheinigungen finden Sie auf der Internetseite von Swissmedic.
Dopingmittel
Als Dopingmittel gelten Produkte, welche im Anhang I der Sportförderungsverordnung im Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und/oder die zur Verwendung für die dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sein könnten.
Die Dopingliste von Swiss Sport Integrity enthält weitere Informationen zu einzelnen Produkten.
Mitwirkung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Wir wirken bei der Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dopingmitteln mit. Es gibt keine «Freimenge», d.h. der Import jeglicher Menge von verbotenen Dopingmitteln ist verboten.
Als verboten identifizierte Präparate werden von uns beschlagnahmt und an Swiss Sport Integrity weitergeleitet.
Die weiteren Entscheide trifft Swiss Sport Integrity. Swiss Sport Integrity vernichtet diese Produkte in der Regel kostenpflichtig.
Weitere Informationen: FAQ - Einfuhr von Produkten mit verbotenen Substanzen