Wir sind für die Überwachung von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten zuständig. Zum Schutz der Bevölkerung obliegt uns daher auch die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften bei der Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen.
Definition
Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv oder Zündsatz, die
- nicht zum Sprengen, sondern zu anderen industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken (gewerblich) bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Vogelschreckpetarden usw. (Kategorien P1, P2), Industriemunition (P3), Bühnenfeuerwerkskörper (Kategorien T1, T2) oder
- bloss dem Vergnügen dienen,, wie Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3, F4
Bestimmungen im Reiseverkehr
Handhabungssichere Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 dürfen Sie im Reiseverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto pro Person und Tag ohne Bewilligung einführen, wobei die Höchstmengen für mehrere Personen nicht zusammengezählt werden dürfen.
Beispiel: Eine Feuerwerksbatterie Brutto 5 kg für 2 Personen; Feuerwerksbatterie ist nicht teilbar; demzufolge kein Anspruch auf Freigrenze.
Achtung: Diese Regelung gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken und auch nicht für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 im gewerblichen Gebrauch. In diesen Fällen benötigen Sie immer eine Einfuhrbewilligung.
Als nicht handhabungssichere pyrotechnische Gegenstände gelten am Boden knallende Feuerwerkskörper wie z. B. Kracher, Böller, Petarden, Knallfrösche, Tigre-Bison, Donnerschläge usw. Die Einfuhr von solchen Gegenständen ist verboten.
Bewilligung und Auskunftsstelle
Für alle pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken (Kategorien P, T, F4) benötigen Sie bei der Einfuhr eine Bewilligung ebenso bei einer Menge von über 2,5 kg Feuerwerkskörper (F1, F2 und F3) im privaten Reiseverkehr. Bewilligungen und Auskünfte erteilt:
Bundesamt für Polizei (fedpol)
Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)
Guisanplatz 1A
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 40 00
Widerhandlungen
- Die Einfuhr ohne Bewilligung oder von nicht handhabungssicheren pyrotechnischen Gegenständen ist verboten. Widerhandlungen gegen dieses Verbot sind strafbar (SprstG Art. 37, SR 941.41)
- Verbotene pyrotechnische Gegenstände werden von den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen und vernichtet.