Geschenksendungen von Privatpersonen im Ausland an Privatpersonen in der Schweiz sind bis zu einem Warenwert von 100 Schweizerfranken abgabenfrei. Ausgenommen davon sind Tabakfabrikate und alkoholische Getränke. Zu beachten sind ebenso die Verbote, Beschränkungen und Bewilligungen.
Geschenke müssen als solche angemeldet werden: Als Absenderin oder Absender müssen Sie zwingend aussen auf dem Paket oder Brief einen deutlich sichtbaren Vermerk anbringen.
Bei der Berechnung des Werts der Sendung müssen Sie die Beförderungskosten (Fracht, Versicherungen, Postgebühren, usw.) nicht berücksichtigen.
Beträgt der Wert des Geschenkes über 100 Schweizerfranken, oder handelt es sich um Tabakfabrikate oder alkoholische Getränke? Bitte beachten Sie in diesen Fällen unsere Informationen zu den Post- und Kuriersendungen.
Sind Sie mit einer Veranlagungsverfügung nicht einverstanden?
Ein begründetes Gesuch um Rückerstattung von Einfuhrabgaben müssen Sie an die zuständige Kreisdirektion senden (gem. Veranlagungsverfügung Zoll / MWST). Halten Sie unbedingt die Frist von 60 Tagen ab der Ausstellung der Veranlagungsverfügung ein. Zu spät eingereichte Gesuche können wir nicht mehr berücksichtigen: Beschwerde gegen Veranlagung.