Schmelzbewilligung

Durch die Überführung in Schmelzprodukte verliert Schmelzgut seine ursprünglichen Eigenschaften wie Form und Zusammensetzung, womit die Rückverfolgbarkeit auf das Ausgangsmaterial nicht mehr möglich oder zumindest stark erschwert wird.

Um den Handel von illegal erworbenem Edelmetall zu verhindern, unterliegt die gewerbsmässige Herstellung von Schmelzprodukten daher einer Bewilligungspflicht Die Schmelzer unterliegen bei der Annahme von Schmelzgut und Schmelzprodukten Sorgfalts-, Dokumentations- und Anzeigepflichten. Im Weiteren unterliegen sie auch den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes, sofern ihre Tätigkeit als Finanzintermediation gilt.

Inhaber einer Schmelzbewilligung können zusätzlich über eine Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer verfügen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind (Prüfer-Schmelzer).
 
Inhaber einer Schmelzbewilligung oder Interessenten zur Erlangung einer Schmelzbewilligung beachten bitte die Richtlinie R-247 und die Vorschriften über das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen.
 

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