Uhrgehäusefabrikanten, Gold- und Silberschmiede, Zahnärzte usw. dürfen die aus ihrer Tätigkeit herrührenden Abfälle nur dann selber einschmelzen, wenn sie im Besitz einer individuellen Schmelzbewilligung sind.
Zur Prüfung oder zum Verkauf bestimmte Schmelzprodukte, die von Inhabern einer individuellen Schmelzbewilligung stammen, müssen mit dem individuellen Schmelzerzeichen gestempelt sein. Schmelzungen für oder im Auftrag Dritter sind ausgeschlossen.
Die individuelle Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für Edelmetallkontrolle für die Dauer von 20 Jahren erteilt.