Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hierfür den Stempel eines Kontrollamtes oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.
Nur Kontrollämter und Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen. Die Prüfung hat den
wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen und umfasst die Feststellung des Schmelzerzeichens.
Zur Berufsausübung als Handelsprüfer ist eine Berufsausübungsbewilligung des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle erforderlich. Sie kann nur einem Inhaber des eidgenössischen Edelmetallprüferdiploms ausgehändigt werden.
Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer können zugleich Inhaber einer Schmelzbewilligung sein sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind (Prüfer-Schmelzer).
Beachten Sie bitte die detaillierten Informationen und Weisungen (Richtlinie R-247 und Vorschriften über das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen).