Tierfutter können zollfrei veranlagt werden, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
- Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;
- Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;
- Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);
- Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
Verfahren
Um die Befreiung zu beantragen, ist bei dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein schriftlicher Antrag um Rückerstattung zuzustellen.
Detaillierte Bestimmungen finden Sie in Artikel 13 bis 18 der Zollerleichterungsverordnung (ZEV; SR 631.012) sowie R-17 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck.
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