Rückerstattung der Zollabgaben für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere

Tierfutter können zollfrei veranlagt werden, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:

  • Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;
  • Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;
  • Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);
  • Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.

Verfahren

Um die Befreiung zu beantragen, ist bei dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein schriftlicher Antrag um Rückerstattung zuzustellen.

Detaillierte Bestimmungen finden Sie in Artikel 13 bis 18 der Zollerleichterungsverordnung (ZEV; SR 631.012) sowie R-17 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck.

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Kontakt

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen

Tel.
+41 58 467 15 15

Montag bis Freitag
08:00 - 11:30 und 13:30 - 17:00

Kontaktformular BAZG

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Wirtschaftsmassnahmen
Taubenstrasse 16
3003 Bern

Dienst Wirtschaftsmassnahmen

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