Die Verarbeitungsbetriebe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen müssen den Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute nachzahlen, wenn die vorgeschriebene minimale Ausbeute (verwendete Menge zur menschlichen Ernährung) nicht erreicht ist.
Verfahren
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) entscheidet über die Nachzahlung auf Grundlage der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihr veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.
Detaillierte Ausführungsbestimmungen finden Sie in Artikel 27 der Zollerleichterungsverordnung (ZEV; SR 631.012) sowie in der R-17 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck.