Nein, Sie können sich direkt bei der Einreise während den Öffnungszeiten (Bürozeiten) bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle melden.
Sie finden die Vorschriften für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut und die Angaben über die dafür benötigten Unterlagen auf unserer Internetseite.
Ja, für die abgabenfreie Einfuhr Ihres Umzugsgutes müssen Sie der Zollstelle das ausgefüllte und unterzeichnete
Formular 18.44 „Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut" (PDF, 407 kB, 30.03.2016)
vorlegen, das hier online ausgefüllt werden kann.
Die Zollbehandlung von Übersiedlungsgut kann grundsätzlich nur von Montag bis Freitag während den Öffnungszeiten der für Handelswaren zuständigen Zollstellen erfolgen (bei gewissen grossen Zollstellen auch Samstag Vormittag).
Sie müssen die Fahrspur für den Import von Handelswaren, d. h. die LKW-Spur benützen.
Die Inventarliste Ihres Hausrates kann auf normalem Papier erstellt werden. Es genügen globale Angaben, wie z. B. xx Kartons Bücher, xx Kartons Kleider, xx Kartons Geschirr. Gegenstände mit einer gewissen Bedeutung, wie Möbel, Wertgegenstände, grössere Geräte usw. oder Waren, die Einfuhrbeschränkungen unterliegen, wie alkoholische Getränke, Waffen usw., sind gesondert und detaillierter aufzuführen.
Waren, für welche die Bedingungen für eine Abgabenbefreiung nicht erfüllt sind (z. B. keine 6-monatige Benutzung im Ausland vor Wohnsitzverlegung), müssen am Schluss der Liste oder auf einer separaten Liste aufgeführt werden, unter dem Titel „zu verzollende Waren" und mit Angabe des Warenwertes (die Vorlage der Kaufbelege erleichtert die Verzollung).
Es geht darum, die Wohnsitzverlegung mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen; siehe dazu auch Frage 9.
In solchen Fällen kann die Zollstelle auf Antrag des Warenführers eine provisorische Zollbehandlung vornehmen. Sie wird dafür eine Sicherheitsleistung (Kaution) von Ihnen verlangen. Nach der Beibringung der erforderlichen Unterlagen innert einer Frist von 6 Monaten wird der sichergestellte Betrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr wieder ausbezahlt.
Die Vorlage einer Aufenthaltsbewilligung ist keine absolute Voraussetzung (z. B. für EU-BürgerInnen). Es ist der Nachweis der Wohnsitzverlegung beizubringen. Die Abmeldung im Herkunftsland in Verbindung mit Arbeitsvertrag und Mietvertrag können diesen Nachweis beispielsweise erbringen. Es ist letztlich Sache der Zollstelle, zu beurteilen, ob die vorgelegten Unterlagen ausreichend sind. Im Falle von ungenügenden Unterlagen siehe Frage 8.
Die späteren Nachsendungen müssen der Zollstelle bereits bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste angemeldet werden. Dies kann auch einen separat eingeführten Personenwagen (oder anderes Privatfahrzeug) betreffen. Das weitere Vorgehen ist direkt mit der Zollstelle zu besprechen.
Wenn die Nachsendung bei der ersten Einfuhr nicht angemeldet wurde, siehe Frage 11.
Das Übersiedlungsgut muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung eingeführt werden. Innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren besteht diesbezüglich kein Problem. Die Voraussetzung der 6-monatigen Benützung im Ausland vor der Wohnsitzverlegung muss jedoch erfüllt sein. Für spätere Nachsendungen kann die Abgabenbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.
Dieses Feld muss erst bei der Zollstelle, bei welcher Sie die Zollbehandlung vornehmen, ausgefüllt werden (abhängig von den örtlichen Gegebenheiten).
Sie können diese Angaben schätzen. Der Versicherungswert kann dazu Hinweise geben. Bei der Bestimmung des Gewichtes kann auch Ihre Umzugsfirma helfen.
Das Fahrzeug muss direkt bei der Einfuhr in die Schweiz angemeldet werden. Wenn der Hausrat und das Fahrzeug getrennt eingeführt werden, richtet sich das Vorgehen nach Frage 10; auch eine gesonderte Zollbehandlung bei einer anderen Zollstelle (z. B. im Inland) ist möglich.
Wurde das Fahrzeug weniger als sechs Monate im Ausland verwendet, kann das Fahrzeug mit einer Zollbewilligung (Formular 15.30) während maximal zwei Jahren ab dem ersten Einreisetag in der Schweiz unverzollt benutzt werden.
Nach Ablauf der zweijährigen Frist muss das Fahrzeug entweder verzollt (Abgabenerhebung: Zollabgaben, Automobil- und Mehrwertsteuer) oder wieder ausgeführt werden.
Auf jeden Fall muss bei der Einfuhr des Fahrzeuges zuerst die Zollbehandlung erfolgen. Ein Schilderwechsel ist anschliessend Sache der kantonalen Zulassungsstellen. Die schweizerische Zulassung ist grundsätzlich spätestens ein Jahr nach der Wohnsitzverlegung vorzunehmen. Sie erfahren die Details dazu beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons.
Zusätzlich zu den Fahrzeugpapieren ist eine schriftliche Bestätigung der darin aufgeführten Person/Firma vorzulegen. Daraus muss hervorgehen, durch wen, seit welchem Datum und zu welchem Zweck das Fahrzeug von anderen als der im Fahrzeugpapier vermerkten Person verwendet wurde.
Nein, die Zollbehandlung als Übersiedlungsgut wird dadurch nicht beeinflusst. Hingegen ist ein Einfluss auf die schweizerische Zulassung möglich. Diese Fragen müssen direkt beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons geklärt werden.
Ja, sofern die Voraussetzungen gemäss Merkblatt (PDF, 407 kB, 30.03.2016) 18.44 erfüllt sind.
Die Abgabenbefreiung richtet sich nach den gleichen Vorschriften wie die übrigen Gegenstände. Die Tiere sind ebenfalls auf der Inventarliste aufzuführen. Zusätzlich sind jedoch auch die veterinärrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Näheres dazu erfahren Sie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen www.blv.admin.ch. Wenn die Tiere getrennt vom restlichen Hausrat eingeführt werden, richtet sich das Vorgehen nach Frage 10.
Für Pflanzen als Umzugsgut bestehen keine erleichterten Einfuhranforderungen, wenn diese aus einem Nicht-EU-Land in die Schweiz eingeführt werden. Es sind dabei die Anforderungen gemäss Merkblatt Nr. 1 zu beachten.
Es gibt jedoch Erleichterungen für die Einfuhr von Pflanzen als Umzugsgut, wenn diese aus der EU eingeführt werden. In diesem Falle benötigen die Pflanzen keinen Pflanzenpass.
Weitere Informationen: www.pflanzengesundheit.ch à Privatpersonen
Ja. Sie erhalten die nötigen Auskünfte dazu beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Bern. (https://www.blv.admin.ch/).
Ja. Sie erhalten die nötigen Auskünfte dazu beim Bundesamt für Polizei in Bern. (infozsw@fedpol.admin.ch).
Ja, die nachfolgende Aufstellung ist jedoch nicht abschliessend!
Autobahnvignette:
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen unterliegen bei Benützung der Autobahnen der Nationalstrassenabgabe (Vignette). Details dazu siehe „Vignette".
Schwerverkehrsabgabe (LKW-Maut):
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unterliegen bei Benützung aller Strassen der Schwerverkehrsabgabe. Details dazu siehe „Schwerverkehrsabgabe".
Überlad:
Bitte beachten Sie beim Transport von Umzugsgut das im Fahrzeugpapier ausgewiesene Ladungsgewicht. Bei Überlad müssen die Zollstellen die Weiterfahrt verweigern.
Verkehrszeiten:
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unterliegen dem Nachtfahrverbot (22.00h bis 05.00h) sowie dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Einfuhr von Tieren:
Siehe Frage 20
Einfuhr von geschützen Tieren/Pflanzen (Washingtoner Abkommen - CITES).
Siehe Frage 22
Einfuhr von Waffen
Siehe Frage 23
Diese Liste ist nicht abschliessend
Es genügt, wenn Sie eine Inventarliste mit Angabe Ihrer Adressen bei der Ausfuhrzollstelle vorlegen. Für die bei der Einfuhr im Bestimmungsland zu beachtenden Vorschriften wenden Sie sich bitte direkt an die dort zuständigen Behörden.