Jagdreisen ins Ausland: Mit Waffen, Wildfleisch und Trophäen über die Grenze?

Das müssen Sie am Schweizer Zoll beachten, wenn Sie für eine Jagdreise mit Jagdwaffen, Wildfleisch oder Trophäen die Grenze überqueren möchten.

17.10.2019

Sie möchten als Jägerin oder Jäger Ihr Jagdglück nicht nur in der Schweiz versuchen, sondern auch im Ausland? Beim Grenzübertritt gelten verschiedene Vorschriften, die Sie beachten müssen.

Achtung: Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf die Aus- und Wiedereinreise in die Schweiz mit Waren für Ihren privaten Bedarf. Sind die Waren für den Verkauf bestimmt, gelten die Bedingungen für Handelswaren.

Informieren Sie sich auch bei den Behörden Ihres Ziellandes über die dortigen Ein- und Ausreisebestimmungen.

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Waffen und Munition

Bei einem Grenzübertritt dürfen Sie grundsätzlich bis zu zwei Jagdwaffen abgabefrei mitnehmen. Alle weiteren Waffen müssen zollrechtlich veranlagt werden. Sie müssen hierfür glaubhaft nachweisen können, dass Sie die Waffen tatsächlich für die Jagd verwenden. Das ist der Fall, wenn Sie z.B. über Schiesspläne, Einladungen zu Veranstaltungen, Jagdpatente, Pachtverträge für Jagdreviere o.ä. verfügen.

Weitere Abklärungen:

Bei der Ausreise mit Jagdwaffen in ein Schengen-Land benötigen Sie den europäischen Feuerwaffenpass. Informationen dazu finden Sie beim Bundesamt für Polizei (fedpol): Einfuhr von Waffen.

Bei der Ausreise mit Jagdwaffen in ein Drittland benötigen Sie hingegen eine Bewilligung des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO). Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des SECO: Exportkontrollen von Industrieprodukten.

Falls Sie mit dem Flugzeug verreisen: Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über allfällige Bestimmungen zum Transport von Waffen und Munition.

Wildfleisch

Die Einfuhr von Wildfleisch aus Ländern ausserhalb der EU, aus sogenannten Drittländern, ist verboten.
Wildfleisch aus EU-Staaten sowie aus Norwegen und Island für Ihren privaten Gebrauch dürfen Sie mengenmässig unbeschränkt und zollfrei einführen (im Gegensatz zu anderen Fleischsorten).

Im Rahmen der allgemeinen Wertfreigrenze dürfen Sie Waren im Gesamtwert von unter 300 Franken mehrwertsteuerfrei einführen. Überschreitet der Wert aller mitgeführten Waren 300 Franken, müssen Sie die Mehrwertsteuer bezahlen. Um den Warenwert zu berechnen, ist bei selbst erlegtem Wild der Marktwert massgebend. Allfällige Kosten für die Zerteilung, Verpackung, Verwurstung usw. im Ausland müssen Sie mit einem Beleg nachweisen und zum Marktwert hinzuzählen.

Jagdtrophäen

Sie möchten das Geweih, Horn oder Fell eines Tieres in die Schweiz mitnehmen? Die Einfuhrbestimmungen hängen davon ab, ob es sich um ein Produkt von geschützten Tierarten handelt oder nicht.

Die Einfuhr von artengeschützten Tierprodukten ist je nach Tierart entweder verboten oder benötigt ein CITES-Einfuhrzeugnis. Artenschutzwaren müssen Sie an der Grenze einer Artenschutz-Kontrolle unterziehen lassen. Hinzu kommen allfällige seuchenpolizeiliche Bestimmungen, z. B. die vollständige taxidermische Behandlung. Informieren Sie sich beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über seuchenpolizeiliche und artenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Einfuhr:

Importe artengeschützter Tier- und Pflanzenarten (BLV)
Reisen mit Souvenirs (BLV)

Vollständig taxidemisch behandelte Präparate und Trophäen von nicht-artengeschützten Tieren dürfen Sie im Normalfall ohne grenztierärztliche Untersuchung und zollfrei einführen.

Auch hier gilt jedoch: Überschreitet der Warenwert Ihrer mitgeführten Waren 300 Franken, müssen Sie die Mehrwertsteuer bezahlen. Die Mehrwertsteuer wird bei Trophäen auf dem Marktwert erhoben. Dieser unterscheidet sich je nach Tierart und Ware (rohe Geweihe und Gehörne, Schädel, Felle usw.).

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