Waffen und Munition

Möchten Sie Waffen oder Munition ein-, aus- oder durchführen, müssen Sie diese bei einer Zollstelle vorlegen und anmelden. Gleiches gilt für Bestandteile und Zubehör.

Die Zollstelle prüft, ob die Ware dem Waffengesetz, der Kriegsmaterial- oder der Güterkontrollgesetzgebung unterstehen. Dies ist abhängig von der Art, vom Herkunfts- oder Bestimmungsland sowie von der und Verkehrsrichtung (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr). In der rechten Spalte finden Sie Links auf die Bestimmungen. Falls dies zutrifft, müssen Sie allenfalls eine Bewilligung einholen. Evtl. gilt auch ein Verbot.

Die jeweilige Bewilligungspflicht ist im Zolltarif - Tares (-> Anzeige „Details") unter den zutreffenden Zolltarifnummern mit dem Vermerk „ZSW", „SECO-ESIG" oder „SECO-ESRG" entsprechend gekennzeichnet.

Weil Waffen und Munition unter drei verschiedene Rechtsgrundlagen fallen können, entscheiden auch verschiedene Stellen über die Bewilligungspflicht bzw. über mögliche Ausnahmen davon.

Bewilligungsstellen

(siehe auch Links dazu)
Bundesamt für Polizei (fedpol)
Zentralstelle Waffen ZSW
3003 Bern

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Exportkontrollen Industriegüter (ESIG)
3003 Bern

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Exportkontrollen Rüstungsgüter (ESRG)
3003 Bern 

Definition

Die auf der Webseite des Bundesamtes für Polizei (siehe Link dazu) aufgeschalteten Merkblätter geben Auskunft darüber, was als Waffe und Munition gilt.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/verbote-beschraenkungen-und-auflagen/sicherheit/waffen-und-munition.html