Waren, die unter die Definition von zivil und militärisch verwendbaren Güter (sog. Dual-Use Güter) fallen, sind bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr im gewebsmässigen Verkehr einer Zollstelle zuzuführen und anzumelden. Zusätzlich benötigen solche Waren bei der Ausfuhr in der Regel eine Bewilligung gemäss Güterkontroll- oder Kriegsmaterialgesetz (siehe Link dazu).
Bewilligung
Die jeweilige Bewilligungspflicht ist im Zolltarif (Tares à Anzeige „Details") unter den zutreffenden Zolltarifnummern mit dem Vermerk „SECO-ESIG" oder „SECO-ESRG" entsprechend gekennzeichnet. Weil die zivil und militärisch verwendbaren Güter sowie die besonderen militärischen Güter unter zwei verschiedene Rechtsgrundlagen fallen können, entscheiden folgende Stellen über die Bewilligungspflicht bzw. über Ausnahmen davon:
Bewilligungsstellen
(siehe auch Link dazu)
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Exportkontrolle Industriegüter (ESIG)
3003 Bern
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Exportkontrolle Rüstungsgüter (ESRG)
3003 Bern
Definition
Auf der Webseite des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO (siehe Link dazu) sind Güterlisten, Merkblätter sowie eine Reihe von Formularen dazu aufgeschaltet. Sie können sich dort darüber informieren, ob es sich bei Ihren Waren um ein zivil oder militärisch verwendbares Gut (gemäss Güterkontrollgesetz) oder um ein besonderes militärisches Gut (gemäss Kriegsmaterialgesetz) handelt.
Ziel und Zweck des Güterkontrollgesetzes
Das Güterkontrollgesetz (GKG) regelt insbesondere den Export von Dual-Use Gütern (z.B. Werkzeugmaschinen, gewisse Chemikalien, etc.) und von besonderen militärischen Gütern (z.B. militärische Trainingsflugzeuge, militärische Simulatoren, etc.). Durch die Kontrolle dieser Güter soll insbesondere verhindert werden, dass sie: