Nach Artikel 4 Absatz 1 des MinöStG entsteht die Steuerforderung mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Steuererleichterung von biogenen Treibstoffen wird grundsätzlich bei der Entstehung der Steuerforderung gewährt.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz drängt sich für solche biogenen Treibstoffe auf, die mit fossilen Treibstoffen gemischt sind oder gemischt werden. Da Treibstoffgemische während der Lagerung gemischt werden können, kann sich der steuerbegünstigte Anteil der Ware während der Lagerung verändern. Bei der Auslagerung der Ware kann der biogene Anteil nicht zuverlässig festgestellt werden, weshalb die Steuererleichterung in Form eines Vorschusses gewährt wird. Bei der Überführung des Gemischs in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Steuer auf der gesamten Menge erhoben.
Die Steuererleichterung bei biogenen Treibstoffen wird demnach wie folgt gewährt:
- bei der Einfuhr von Treibstoffgemischen in den freien Verkehr (Lagercode (LC) 1 + 2) sowie bei der Einfuhr für Privilegierte (LC 5) anteilsmässig;
- bei Einfuhr von Treibstoffgemischen in ein zugelassenes Lager (LC 3) oder Pflichtlager (LC 4) bzw. bei der Vermischung von biogenen Treibstoffen mit anderen Treibstoffen in einem zugelassenen Lager (ZL) in Form eines Vorschusses.
Wie die einzelnen Fälle im Detail zu behandeln sind, kann dem folgenden Dokument entnommen werden: