Besondere Ausfuhrverfahren

In diesem Bereich finden Sie einen Überblick über alle besonderen Ausfuhrverfahren: Zugelassener Versender (ZE), Vorübergehende Ausfuhr (ZAVV- Carnet ATA), Reparatur und Veredelungsverkehr, Rücksendungen von Waren, Zollfreilager und Lagerverkehr und vorübergehende sowie definitive Ausfuhr von Pferden.

  1. Zugelassener Versender (ZV)
    Als zugelassener Versender (ZV) können Sie als Firma an einem zugelassenen Ort (in der Regel am Firmendomizil) selber eine Ausfuhranmeldung vornehmen. Eine allfällige Kontrolle der Ware wird durch die zuständige Zollstelle am zugelassenen Ort vorgenommen.

  2. Vorübergehende Ausfuhr (ZAVV + Carnet ATA)
    Wenn Ihre Waren nur vorübergehend ausgeführt werden sollen, können Sie diese über das Verfahren für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) oder mittels internationalem Zolldokument Carnet ATA verzollen. Möchten Sie ein Pferd vorübergehend ausführen, beispielsweise für eine Sportveranstaltung im Ausland, informieren Sie sich hier über das Zollverfahren

  3. Reparatur und passiver Veredelungsverkehr
    Werden Ihre Waren nur vorübergehend zur Reparatur oder Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung) ausgeführt, wird das Verfahren des passiven Veredelungsverkehr angewendet.

  4. Rücksendungen von Waren
    Möchten Sie Waren, die aus dem Ausland eingeführt wurden, unverändert wieder zurückschicken, können Sie eine Rückerstattung der Einfuhrzölle beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Zollverfahren Ausländische Rückwaren.

  5. Zollfreilager und Lagerverkehr
    Müssen Ihre Waren bis zur Ausfuhr unverzollt zwischengelagert werden, stehen Ihnen Zollfreilager oder offene Zolllager zur Verfügung. Führen Sie Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse aus (sogenannte Massengüter), können Sie das Verfahren «Lager für Massengüter» anwenden.

  6. Pferde – Definitive Ausfuhr
    Ist ein Pferd zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt, müssen Sie eine definitive Ausfuhr vornehmen.
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