Produzenten, die jährlich mehr als 200 Liter reinen Alkohol herstellen, fallen unter die Gewerbeproduktion. Gewerbeproduzentinnen und Gewerbeproduzenten, die selber nicht über eine Gewerbebrennerei verfügen, können ihre Rohstoffe bei einer Lohnbrennerei verarbeiten lassen (Art. 13 b. AlkG). Um gebrannte Wasser selber brennen zu dürfen, benötigen Sie eine Gewerbebrennerkonzession, die beim Bereich Alkohol des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit beantragt werden kann. Die Erteilung solcher Konzessionen wird sehr restriktiv gehandhabt und es wird genau geprüft, ob die Konzessionsbewerber über die fachlichen, baulichen und technischen Einrichtungen und Voraussetzungen für die Führung einer Gewerbebrennerei verfügen.
Konzession für Gewerbebrennereien
Die Konzession für den Betrieb einer Gewerbebrennerei wird erteilt, wenn:
- bei einer Lohnbrennerei in den letzten drei Jahren einmal eine Jahresproduktion von 200 Liter reinen Alkohol erreicht wurde;
- in Zukunft regelmässig von einer Jahresproduktion von 200 Liter reinen Alkohol ausgegangen werden kann. Umgerechnet in eine Trinkgradstärke von 40 Volumenprozenten entspricht dies 500 Liter Spirituosen.
Die Herstellung von Spirituosen und Ethanol unterliegt der Steuerpflicht. Die Spirituosensteuer beträgt 29 Franken je Liter reiner Alkohol. Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt bis und mit 1,2 Volumenprozenten werden fiskalisch nicht belastet. Die Steuerschuld für Gewerbeproduzentinnen und –produzenten entsteht im Zeitpunkt der Erzeugung der gebrannten Wasser.
Gewerbeproduzentinnen und –produzenten können zwar keine steuerlichen Vergünstigungen geltend machen, sie profitieren jedoch von Fehlmengengutschriften (Alkoholfehlmengenverordnung) bei der Herstellung, Abfüllung und Verarbeitung von gebrannten Wassern.
Auf dieser Seite finden Sie diverse Informationen und Formulare bezüglich der Gewerbeproduktion.