Zollformalitäten für die Verzollung von Fahrzeugen von Personen mit Schutzstatus S

Bis zum 30. Juni 2024 wurden Personen mit Schutzstatus S als Personen mit Wohnsitz im Ausland behandelt. Für ihre ausländisch immatrikulierten Fahrzeuge wurde ihnen eine erneuerbare Zollbewilligung 15.30 für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt. 

Ab 1. Juli 2024 gelten Personen mit dem Schutzstatus S neu als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Dies hat Auswirkungen auf die Zollformalitäten ihrer Fahrzeuge: Personen mit Wohnsitz Schweiz dürfen kein unverzolltes (ausländisch immatrikuliertes) Fahrzeug in der Schweiz verwenden. Ab dem 1. Juli 2024 werden somit die Bewilligungen Form. 15.30 für Personen mit Ausweis S nicht mehr verlängert. Die betroffenen Fahrzeuge müssen im Normalverfahren mit Bezahlung der Einfuhrabgaben oder als abgabenfreies Umzugsgut verzollt oder definitiv ausgeführt werden.

Da Sie nach einer Normalverzollung eine «Certificate of Conformity» (CoC) Bescheinigung benötigen werden, empfehlen wir die Verzollung als Umzugsgut. Die Bedingung ist, dass das Fahrzeug vor der Einreise in die Schweiz 6 Monate im Ausland verwendet wurde. Details siehe nachfolgende Abschnitte.

Anträge und Unterlagen

Die Anträge können Sie uns per Post zustellen oder persönlich vorlegen. Bitte stellen Sie sicher, dass sämtliche notwendige Unterlagen (siehe unten) enthalten sind.

Verzollung als Umzugsgut

Damit Sie Ihr Fahrzeug als Umzugsgut verzollen können, muss es vor der ersten Einreise in die Schweiz mindestens sechs Monate durch Sie persönlich im Ausland verwendet worden sein und es muss die Absicht bestehen, das Fahrzeug nach der Einfuhr weiterhin zu verwenden.

Folgende Unterlagen sind für die Verzollung einzureichen:

Dieses Formular ist bei einer Zollstelle oder im Internet www.bazg.admin.ch > Umzug (Übersiedlungsgut) > Antragsformular Form. 18.44 Übersiedlungsgut (PDF, 407 kB, 30.03.2016) verfügbar.

  • Kopie des Ausweises S (beidseitig)
  • Original Bewilligung Form. 15.30, sofern vorhanden.
  • Kopien der Fahrzeugpapiere
  • Falls die 6-monatige Verwendung im Ausland nicht aus den Fahrzeugpapieren hervorgeht, ist diese mit anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

Haben Sie das Fahrzeug verzollt, muss es mit Schweizer Kennzeichen versehen werden. Wenden Sie sich dazu an ein Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons.

Normalverzollung

Folgende Unterlagen sind für eine Normalverzollung mit Bezahlung der Einfuhrabgaben vorzulegen:

  • Elektronische Einfuhrzollanmeldung

Die Einfuhrzollanmeldung können Sie durch eine Verzollungsagentur / Spedition erstellen lassen (von uns empfohlen) oder selbst vornehmenia e-dec-Web:

www.bazg.admin.ch > Einfuhrzollanmeldung e-dec web > e-dec web Produktion

Wichtig: Die Selbsterfassung in e-dec Web hat vorgängig zu erfolgen.

  • Kopien der Fahrzeugpapiere
  • Notwendige Daten zur Bestimmung des aktuellen Fahrzeugwerts (Kaufwert, aktueller Kilometerstand) oder, wenn vorhanden, Schätzung durch eine Werkstatt / Garage.
  • Original Bewilligung Form. 15.30, sofern vorhanden.

Haben Sie das Fahrzeug verzollt, muss das Fahrzeug in der Schweiz mit Schweizer Kennzeichen versehen werden. Wenden Sie sich dazu an ein Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons. Bitte beachten Sie, dass Sie nachweisen müssen, dass Ihr Fahrzeug die europäischen Normen einhält. Diese Voraussetzung können Sie mit einer Übereinstimmungsbescheinigung bzw. einem sogenannten «Certificate of Conformity» (CoC) belegen.

Zuständige Zollstellen

Hier finden Sie eine Liste der zuständigen Zollstellen (PDF, 279 kB, 20.06.2024) (siehe auch Dienststellenverzeichnis):

Hinweis zur Versicherung der Fahrzeuge mit ukrainischem Kontrollschild 

So lange Sie noch kein Schweizer Kennzeichen haben, benötigen Sie für Ihr Fahrzeug eine in der Schweiz gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte). Dies gilt sowohl für einen vorübergehenden als auch für einen finalen Aufenthalt in der Schweiz. Eine Grenzversicherung, die in einem EWR-Staat abgeschlossen wurde, ist in der Schweiz ebenfalls gültig.

Ausnahmsweise kann der Versicherungsnachweis auch auf einem elektronischen Gerät in Form eines PDF vorgewiesen werden.

Liegt keine gültige Internationale Versicherungskarte vor,

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/teaser-startseite/brennpunkt-teaser/zollinformationen-zur-ukraine/einfuhr-von-fahrzeugen-ukrainischer-flchtlinge.html