Bei ausländisch immatrikulierten Fahrzeugen ohne Erfassungsgerät (EETS oder emotach®) erfolgt die Abgabenerhebung mittels Kartenzahlung im Webshop. Für die Bezahlung der Abgaben können Tankkarten angenommen werden.
Die Tankkarten-Anbieter-Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD) mit ihren technischen Vorgaben regelt die Zulassung der Anbieter. Um als Tankkarten-Anbieter im LSVA-Gebiet tätig zu werden, muss ein Zulassungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag kommt nur zustande, wenn die technischen Vorgaben in der Verordnung erfüllt werden und das zweistufige Zulassungsverfahren bestanden wird.
Der Tankkarten-Anbieter eröffnet das Zulassungsverfahren, indem er dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG den Zulassungsantrag (PDF) mit den allen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zustellt.
Die Grundlage für den Zulassungsvertrag als Tankkarten-Anbieter sind die Einhaltung der Vorgaben nach der Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD und der erfolgreiche Abschluss des Zulassungsverfahrens.
Kontakt
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG FinanzenTaubenstrasse 16
3003 Bern