Jede Person, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch über Vorräte an in der freien Periode eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügt, muss für diese Waren beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen. Dabei ist unerheblich, ob sie die Waren selber eingeführt oder in der freien Phase eingeführte Importware im Inland zugekauft hat. Die neue Zollanmeldung ist durch die betroffenen Unternehmen selbst einzureichen. Dies gilt auch für die Eigentümer von Warenvorräten in Verteilzentralen oder dergleichen. Aufgrund der Zollanmeldung wird die Zollabgabendifferenz zwischen dem Kontingents- und Ausserkontingentszollansatz vom BAZG nacherhoben.
Weitere Informationen finden Sie hier: „Warenvorräte; zusätzliche Erläuterungen“ (PDF, 180 kB, 29.08.2023)
Zollanmeldung
Vorräte auf Handelsstufe, die nach Beginn der Bewirtschaftungsperiode nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) neu anzumelden. Die Zollanmeldung für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse muss bis spätestens 24.00 Uhr des zweiten Tages nach Beginn der Bewirtschaftungsperiode beim BAZG eingehen.
Fällt dieser zweite Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, verlängert sich diese Frist bis 08.00 Uhr des folgenden Werktags. Anzumelden ist in jedem Fall die um 24:00 Uhr am zweiten Tag noch vorhandene Menge an Vorräten.
Beachten Sie bitte das Dokument "Beispiele; Frist für Zollanmeldungen von Warenvorräten (PDF, 77 kB, 24.12.2021)"
Für die Zollanmeldung steht im Internet eine Applikation zur Verfügung.
Anlässlich der Registrierung werden Ihnen die Informationen im Zusammenhang mit der Zollanmeldung (Anmeldung, Login) vom BAZG, Sektion Zolltarif und Wirtschaftsmassnahmen, per E-Mail zugestellt.
Anrechnung an Zollkontingentsanteile
Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz, nicht aber der Pflicht zur Zollanmeldung, ist die anmeldepflichtige Person befreit, sofern ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an ihre persönlichen Zollkontingentsanteile angerechnet werden können.
Die anmeldepflichtige Person, die ihr bereits zugeteilte Zollkontingentsanteile mit Warenvorräten verrechnen will, muss die anzurechnende Menge über den gesicherten Internetzugang des BLW „eKontingente" auf der eigenen Generaleinfuhrbewilligung (GEB) abbuchen. Bei der Erfassung in „eKontingente“ ist als Ausnützungsberechtigter die verwaltungsinterne GEB-Nr.
319414 anzugeben. Wenn die Abbuchung erfolgreich abgeschlossen ist, generiert das System „eKontingente" automatisch eine Bestätigung im pdf-Format.
Die Verrechnung ist in der Zollanmeldung zu beantragen und die Ausnützungsvereinbarung muss im PDF Format in die elektronische Zollanmeldung hochgeladen werden.
Beachten Sie bitte das Dokument "Beispiel; Verrechnung von Zollkontingenten (PDF, 290 kB, 24.12.2021)".
Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen gestützt auf Artikel 61 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 ZV hinweisen.
Der Lieferant kann bei Verstössen gegen diese Bestimmung für die Einfuhrabgaben solidarisch leistungspflichtig erklärt werden, wenn der Empfänger die Warenvorräte nicht wie in Artikel 55 ZV vorgesehen angemeldet hat.
Unter "Rechtliche Grundlagen" finden Sie einen Auszug der massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.
Frischware zur weiteren Verarbeitung
Die freien Perioden werden auch für den Import von Frischwaren zur Verarbeitung genutzt. Auch für diese Waren gelten die Bestimmungen für Warenvorräte. Noch nicht verarbeitete Produkte sowie Waren, die bei der Verarbeitung in frischem Zustand bleiben (z.B. Produkte für Mischsalate, viele Küchenfertigprodukte etc.), gelten als Warenvorräte.
Nicht zu den Warenvorräten gezählt werden ausschliesslich Produkte, die soweit verarbeitet sind, dass sie nicht mehr als frisches Obst oder frisches Gemüse (z.B. tiefgekühlt oder pasteurisiert) gelten. Dies gilt auch für bewilligungsfreie Produkte (z. B. zerstampfte oder zufolge des Transportes zu Mus gewordene Früchte). Entscheidend ist dabei die Tarifeinreihung des verarbeiteten Produktes gemäss dem elektronischen Zolltarif "Tares" des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit.
Qualitativ bedingte Retouren, Abfälle und Ausschusswaren
Die rechtlichen Grundlagen schliessen Retouren, Abfälle oder Ausschusswaren nicht von der Pflicht zur Zollanmeldung aus. Werden solche Waren zu Futterzwecken verwendet oder vernichtet, so ist in der Neuanmeldung ein entsprechender Hinweis anzubringen und die Bestätigung in den Akten aufzubewahren.
Für die Beantwortung allfälliger Fragen stehen Ihnen die unter Kontakte genannten Personen gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen
Rechtliche Grundlagen
Zusammenfassung (PDF, 87 kB, 11.04.2016)der Rechtsgrundlagen für Warenvorräte gemäss Artikel 15 ZG
Kontakt
Fragen zur technischen Umsetzung und Zollanmeldung
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit WirtschaftsmassnahmenTaubenstrasse 16
3003 Bern
Matthias Gfeller
- Tel.
- +41 58 465 56 03
Alessandra Doninelli
- Tel.
- +41 58 462 65 53
Fragen im Zusammenhang mit der Kontingentszuteilung
Bundesamt für Landwirtschaft Fachbereich Ein- und AusfuhrSchwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Katja Hardegger
- Tel.
- +41 58 462 78 30