Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zu Herstellungsbetrieben von erneuerbaren Treibstoffen für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch.
Allgemeines
Bewilligung als Herstellungsbetrieb
Herstellungsbetriebe, welche erneuerbare Treibstoffe verkaufen oder innerhalb der eigenen Firma verwenden (gewerblicher Eigenverbrauch), benötigen eine Bewilligung des BAZG.
Steuererleichterung
Der hergestellte erneuerbare Treibstoffe unterliegt der Mineralölsteuer. Eine Steuererleichterung kann beim BAZG beantragt werden.
Die Steuererleichterung auf erneuerbare Treibstoffe wird nur gewährt, wenn der Hersteller im Gesuch an das BAZG den Nachweis erbracht hat, dass die Treibstoffe die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen.
Das Gesuch ist wie folgt mittels Formular 45.85 zu stellen:
Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen:
Andere Treibstoffe:
Steueranmeldungen
Herstellungsbetriebe müssen monatlich die Ergebnisse der Warenbuchhaltung der gesamten vorangehenden Periode an das BAZG melden (Periodische Meldung, Periodische Steueranmeldung). Die Meldungen sind je nach Treibstoffart wie folgt zu erbringen:
Flüssige erneuerbare Treibstoffe:
- < 5 Mio. Liter jährlich hergestellte Menge: schriftliche Meldung
Periodische Meldung, Periodische Steueranmeldung für erneuerbare Treibstoffe aus Herstellungsbetrieben
Gasförmige erneuerbare Treibstoffe:
Die Meldungen erfolgen über Pronovo AG: elektronische Meldung
- > 5 Mio. Liter jährlich hergestellte Menge: elektronische Meldung
Änderungen bei Herstellungsbetrieben; Meldepflicht