Was ist ein Erlass?
In folgenden Fällen verzichten wir auf die Erhebung von Abgaben, oder erstatten sie zurück:
- Die Ware ist noch in unserem Gewahrsam oder ist noch nicht definitiv zur Einfuhr veranlagt worden und wird durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise zerstört.
- Die Ware ist zur Einfuhr veranlagt (im zollrechtlich freien Verkehr) und wird auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wiederausgeführt.
- Wir fordern gestützt auf Artikel 85 ZG bei Ihnen Zollabgaben nach, die Sie unverhältnismässig belasten würden.
- In Fällen, in denen „aussergewöhnliche Gründe" die Zahlung als besondere Härte erscheinen lässt. Diese Gründe dürfen nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, d. h. insbesondere einen Wechsel der Tarifnummer bewirken.
Keine „aussergewöhnliche Gründe" sind Arbeitsfehler wie Frist- oder Verfahrensversäumnisse. Auch wenn ein Beschwerdeverfahren nicht zur von Ihnen gewünschten Lösung führt, kann diese danach nicht über einen Erlass erreicht werden (vgl. dazu Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes A-1694/2006 vom 7. Februar 2007).
Gesetzliche Basis dazu, bildet der Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0).