Die Einfuhrsteuer (MWST) wird von uns auf der Basis des so genannten Entgelts oder dem Marktwert berechnet. Die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort werden dabei mit einbezogen, sofern diese nicht bereits im Entgelt oder Marktwert inbegriffen sind (Verpackungs-, Versicherungs- oder Transportkosten sowie Kosten für die Zollabwicklung, allfällige Zollabgaben oder Gebühren für Bewilligungen etc.) Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden Sie im Mehrwertsteuergesetz Artikel 54 (SR 641.20).
Entgelt
Wird ein Gegenstand aufgrund eines Kaufgeschäfts eingeführt, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem Entgelt.
Als Entgelt gilt alles, was der Warenempfänger oder die Warenempfängerin oder an deren Stelle eine Drittperson für die Gegenstände bezahlt oder zu bezahlen hat. Das Entgelt umfasst auch die Entschädigung für alle Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.
Bei der Wiedereinfuhr von Gegenständen, die nach einer Bearbeitung oder Reparatur im Ausland zurückkommen, bemisst sich die Einfuhrsteuer ebenfalls vom Entgelt. Dieses bezieht sich aber in diesem Fall auf die Kosten, für die am Gegenstand besorgten Arbeiten. Näheres finden Sie in der Publikation 52.01.
Beachten Sie die besonderen Bestimmungen zum Entgelt bei der Einfuhr von Gegenständen,
- die im Inland noch zusammengesetzt werden müssen oder an denen vor der Ablieferung an den Endkunden noch Arbeiten ausgeführt werden müssen. (Näheres siehe Publikation 52.02)
- für die der ausländische Lieferant oder die ausländische Lieferantin im Inland einen Käufer oder eine Käuferin zu finden hofft. (Näheres siehe Publikation 52.03)
- von oder zu Auktionen. (Näheres siehe Publikation 52.04)
- die nur vorübergehend zum Gebrauch (z. B. aufgrund eines Mietvertrags) eingeführt werden. (Näheres siehe Publikation 52.10)
Marktwert
Ist für die Einfuhr eines Gegenstandes kein Entgelt geschuldet, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem Marktwert. Als Marktwert gilt was eine Drittperson bezahlen müsste, wenn sie den Gegenstand kaufen würde. Die Steuer wird beispielsweise bei der Einfuhr von kostenlosen Warenmustern, Geschenken oder bei kostenlosen Ersatzlieferungen auf dem Marktwert berechnet.
Belege
Die in der Zollanmeldung gemachten Wertangaben müssen Sie belegen können, beispielsweise mit einer Kopie der Handelsrechnung oder der Kaufquittung.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Angaben, so können wir die Steuerbemessungsgrundlage schätzen und von Amtes wegen festsetzen.
Wertangaben in ausländischen Währungen
Diese werden zum am Vortag der Zollanmeldung notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umgerechnet.