Allein aus dem Umstand, dass Sie eine Warensendung ins Ausland zurücksenden, entsteht noch kein Anspruch auf Rückerstattung der Einfuhrabgaben. Damit die Einfuhrabgaben erstattet werden können, müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.
- Die Wiederausfuhr erfolgt wegen einem Rücktritt vom Kaufvertrag im Einvernehmen mit dem ausländischen Lieferanten oder wegen eines Weiterverkaufs an einen Dritten im Ausland. In diesen Fällen gibt Ihnen die Publikation 18.86 umfassende Auskunft.
- Die Wiederausfuhr erfolgt zwecks Reparatur oder Veredelung im Ausland. Hier erfolgt keine Rückerstattung bei der Ausfuhr. Hingegen müssen bei der Wiedereinfuhr nach der Reparatur/Veredelung nur Zollabgaben auf den Neuteilen und Einfuhrsteuer (MWST) nur auf dem Wert der Neuteile und den Reparatur- oder Veredelungskosten bezahlt werden.
Ein Gesuch um Rückerstattung von Einfuhrabgaben müssen Sie bei der Ausfuhr in der Ausfuhrzollanmeldung beantragen. Für das genaue Vorgehen und weitere Informationen beachten Sie folgendes Merkblatt: