Der nicht-präferenzielle Ursprung findet dort Anwendung, wo bei der Wareneinfuhr und -ausfuhr aussenwirtschaftliche Massnahmen angewandt werden. Er dient der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel [1] oder zahlreicher handelspolitischer Massnahmen, z.B. Antidumpingabgaben, Kompensationsabgaben, Handelsembargos, Schutz- und Retorsionsmassnahmen, Mengenbeschränkungen, aber auch tarifäre Kontingente, für statistische Zwecke oder die Bestätigung des Ursprungs einer Ware. Er steht jedoch nicht in Verbindung mit vertraglichen oder autonomen Zollpräferenzen (präferenzieller Ursprung).
[1] Meistbegünstigungsklausel: Gleiche Behandlung der Anderen. Im Rahmen der WTO-Abkommen dürfen die Mitglieder grundsätzlich keine Handelspartner diskriminieren. Wird einem Partner ein Zugeständnis gemacht (z.B. eine Zollsenkung auf eines seiner Produkte), so ist dieses Zugeständnis auch den anderen WTO-Mitgliedern zu gewähren.
Aufsicht
Die OZD übt die Aufsicht über die Beglaubigungsstellen der Handelskammern der Schweiz sowie des Fürstentum Liechtensteins aus.
Kompetenzen
Die Beglaubigungsstellen stellen Ursprungsbeglaubigungen für Personen oder Firmen aus, welche Waren herstellen oder Handel betreiben und deren Sitz oder Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegt. Diese Ursprungsbeglaubigungen können nicht für die Inanspruchnahme einer präferenziellen Zollveranlagung verwendet werden, unabhängig davon, ob die Schweiz mit dem Einfuhrland ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat.
Für Fragen in Bezug auf die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln wenden sich die Wirtschaftsbeteiligten direkt an die für sie zuständigen Beglaubigungsstellen der Handelskammern.
KMU-Portal, Adressen Handelskammern