Das Verfahren der passiven Veredelung ist bewilligungspflichtig. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (z.B. Schutz der Bevölkerung vor Seuchen).
Bitte beachten Sie: Andere Aus- und Einfuhrbestimmungen (z. B. veterinärrechtliche Vorschriften oder Bewilligungen von anderen Bundesämtern) werden durch die Bewilligung für die passive Veredelung nicht aufgehoben.