Bewilligung

Das Verfahren der passiven Veredelung ist bewilligungspflichtig. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (z.B. Schutz der Bevölkerung vor Seuchen).

Bitte beachten Sie: Andere Aus- und Einfuhrbestimmungen (z. B. veterinärrechtliche Vorschriften oder Bewilligungen von anderen Bundesämtern) werden durch die Bewilligung für die passive Veredelung nicht aufgehoben.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/ausfuhr-aus-der-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_ausfuhr/passiver-veredelungsverkehr/bewilligung.html