Freihandel, präferenzieller Ursprung

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen. Die Vorzugsbehandlung dieser Abkommen gilt jedoch nur für Waren, welche die vorgesehenen Ursprungs- und Verfahrensbestimmungen erfüllen.

Teilabschreibungen von Ursprungsnachweisen im Rahmen der Freihandelsabkommen (Vereinbarung)

Verschiedene Freihandelsabkommen (FHA) sehen vor, dass Sendungen, die im Ausland unter Zollkontrolle aufgeteilt werden (so genanntes Split-Up), unter bestimmten Voraussetzungen präferenzbegünstigt in der Schweiz zur Einfuhr angemeldet werden können. Dazu dienen nachträglich (im Abgangsland) ausgestellte Ursprungsnachweise.

Diese Möglichkeit kann in der Praxis häufig nicht beansprucht werden, weil im Abgangsland für die Teilsendungen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise nicht oder nur schwer erhältlich sind. Das BAZG kann mit Interessierten eine Vereinbarung zur Teilabschreibung von Ursprungsnachweisen abschliessen.

Bevor Sie ein Gesuch um Abschluss einer solchen Vereinbarung stellen, beachten Sie bitte die detaillierten Informationen des BAZG. Für erfolgsversprechende Gesuche empfiehlt es sich, die Rahmenbedingungen gestützt auf diese Informationen schrittweise nach den Voraussetzungen abzuchecken.

• Ist im/in den fraglichen FHA Split-Up vorgesehen?
• Sind die Direktversandbestimmungen eingehalten, werden die Waren nicht unzulässig behandelt?
• Hat der Antragsteller seinen Sitz im Zollgebiet?
• Befindet sich das Lager in einem Land, mit welchem ein Amtshilfeabkommen besteht (z. B. EU)?
• Sind die weiteren Auflagen eingehalten oder können sie erfüllt werden (e-dec, Dokumentzugriff)?

Wenn alle Fragen positiv beantwortet werden konnten, wenden Sie sich an die zuständige Regionalebene oder stellen ihr direkt ein Gesuch. Im Gesuch muss dargestellt sein, wie die erforderliche Prüfspur sichergestellt wird. Am besten lässt sich dies mit Prozessunterlagen betreffend die technische Umsetzung und mit der Kopie der vollständigen ausländischen Lager-Bewilligung belegen. Die Vereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn das BAZG das System in der Firma (die Auflagen werden in der Regel mit EDV-basierten Prozessen erfüllt) abgenommen hat.
 

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_einfuhr/freihandel--praeferenzieller-ursprung.html