Anpassung der Pflichtenhefte für Gewerbebrenner/innen, Steuerlagerinhaber/innen und Lohnbrenner/innen

Der Verordnung des EJPD über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (SR 941.210.2) unterstehen nur Messmittel, die der amtlichen Bestimmung des Alkoholgehalts dienen. Da die Messung des Alkoholgehalts durch Produzenten/innen und Brenner/innen nicht als amtliche Bestimmung gilt, können neu Messmittel nach Wahl verwendet werden. Die Meldung des Alkoholgehalts der Produktionen erfolgt nach dem Prinzip der Selbstdeklaration. Wenn Produzenten/innen und Brenner/innen Zweifel an der Qualität ihrer Messungen haben, können sie auf eigene Kosten eine Probe zur Analyse an ein Labor senden.

Die Abnahmeberichte werden zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.

Bei Differenzen sind die amtlich festgestellten Werte massgebend. Das BAZG sendet dazu Proben an das Labor METAS.

Des Weiteren erfolgten im Pflichtenheft für Steuerlagerbetreiber/innen Spezifizierungen zum Vorgehen für die Korrektur von Veranlagungsverfügungen sowie redaktionelle Anpassungen in allen Pflichtenhefter.

Inlandproduktion