Zollkontrollen führen manchmal zu sehr ungewöhnlichen Entdeckungen. So geschehen in Zürich, genauer gesagt in Benken, wo Angehörige des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit auf ein antikes japanisches Samurai-Schwert «Katana» aus dem Jahr 1353 im Wert von 650 000 Euro stiessen.
31.05.2022, Fabio Meroni, Nadia Passalacqua
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit führte eine zollrechtliche Strafuntersuchung durch, bei der es um die Sicherstellung eines antiken japanischen Schwerts ging. Ereignet hat sich der Fall in der Nähe von Zürich. Das Schwert befand sich in einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug. Der Lenker und dessen Tochter hatten das ungewöhnliche Objekt bei ihrer Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Thayngen nicht angemeldet. Ausser dem Katana-Schwert wurden auch ein antikes Buch, ein Vertrag, die Verkaufsrechnung und andere Dokumente gefunden.
Bei der zollrechtlichen Strafuntersuchung gegen den Lenker durch die Ermittler des BAZG stellte sich heraus, dass dieser gar nicht der Besitzer des Langschwerts und der anderen Gegenstände war. Er war vom tatsächlichen Eigentümer – für den der Mann arbeitete – lediglich beauftragt worden das Schwert in Stuttgart abzuholen und zu ihm nach Hause zu bringen. Die Befragung des Beschuldigten ergab keine Hinweise auf eine allfällige Beteiligung anderer Personen an der Straftat.
Nach Auffassung der BAZG-Fachleute für nicht zollrechtliche Bestimmungen dürften antike japanische Schwerter als Kulturgüter im Sinne des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) gelten. Dies wurde vom Bundesamt für Kultur, mit dem das BAZG in solchen Fällen zusammenarbeitet, bestätigt. Das KGTG bezweckt, dass der Bund einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leistet und Diebstahl, Plünderung sowie die illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindert werden. Die strafrechtliche Verfolgung von Widerhandlungen gegen das KGTG obliegt den Kantonen,
d. h. zuständig für die Strafverfolgung ist die kantonale Staatsanwaltschaft. Die Ermittler des BAZG informierten also die zuständige Staatsanwaltschaft über ihre Ermittlungsergebnisse.
Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen erliess einen Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das KGTG und verhängte gegen den Betroffenen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je 100 CHF auf Bewährung sowie eine Busse von 300 CHF und auferlegte ihm die Kosten in Höhe von weiteren 300 CHF.
Das BAZG zog mit einer formellen Nachforderungsverfügung knapp
54 000 CHF Mehrwertsteuer ein und verfasste gegen die kontrollierte Person eine Anklageschrift wegen Verletzung des Mehrwertsteuergesetzes. Dem Mann droht nun eine Geldstrafe von bis zu 800 000 CHF.
Dieser Fall unterstreicht ein weiteres Mal eindrücklich die Wichtigkeit des Zusammenspiels der verschiedenen Behörden.